Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 139 (sequence 143)
- Language
- German
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139 mischen Kanzlei gedungenen Zimmergesellen den Auftrag gab, an den jüdischen Häusern alle hölzernen Baubestandteile einzureißen, da kam es zu einer stürmischen Zusammenrottung der Juden, welche die Amtskommission mit Schimpfworten traktierten. Die Kommission bemühte sich zwar, den Konflikt im guten zu schlichten, und erklärte den Juden, es geschähe so auf Befehl der Statthalter; sie bekam jedoch auf diese Aufklärung die bedenkliche Antwort, die Juden würden einen höheren Herrn zu finden wissen, als es die Statthalter seien; es wiederholt sich hier die Situation, die der jesuitische Autor des anonymen Memorials v. J. 1657 geschildert hat. Es blieb aber nicht bei diesem Wortgeplänkel, sondern es kam zu einer regelrechten Rauferei; das zusammengerottete Judenvolk begann die Kommission mit Steinen zu bewerfen, wobei einige Zimmerleute und Musketiere verletzt wurden. Irgendein Jude machte vollends Miene, einem Zimmermann, dem die Kommission die Abbrechung eines hölzernen Erkers befohlen hatte, mit einer Axt den Schädel einzuschlagen. Als dann die Erregung der Juden noch mehr stieg — es trug dazu jedenfalls die drohende Haltung des unvermeidlichen christlichen Mobs bei —, zogen sich die sechsherrenamtlichen Funktionäre samt ihrer Begleitung aus Angst um ihr Leben vor der leidenschaftlich aufgebrachten Judenmenge aus dem Ghetto zurück. Dieser Vorfall bedeutete freilich eine schwere Schmach der Amtsautorität und es ist begreiflich, daß die Beamten des Sechsherrenamts unverzüglich eine Beschwerde beim Altstädter Hauptmann Grafen Heinrich von Guttenstein einbrachten, der dann sofort eine Schilderung des bedenklichen Vorfalls den Statthaltern vorlegte.55) Das war immerhin keineswegs die erste Unannehmlichkeit, die den Statthaltern aus der Vernichtung des Ghettos erwuchs, und auch der frühere Zweikampf der Statthalter mit dem Erzbischof fand in diesem Augenblicke eine neue Fortsetzung. Die um die alte Synagoge wohnenden Juden saßen im Kirchspiel zum hl. Geist, das dem St. Georgskloster gehörte. Nach dem Brande im August 1689 hatte die Äbtissin Anna Mathilde Schön weis von Eckstein den abgebrannten Juden erlaubt, sich für die Zwischenzeit, bis zur endgültigen Entscheidung über das Schicksal des Ghettos in Christenhäusern unter der Jurisdiktion des St. Georgsklosters einzuquartieren, und sie hatte schon vorher, am 13. Juli, den Juden ihre Zustimmung erteilt, ihre Häuser am alten Orte wieder aufzubauen. Diese Bewilligung wurde jedoch im Dezember auf Weisung des Erzbischofs widerrufen — im Zusammenhang mit dem erwähnten Oktoberdekret des Konsistoriums — und die Äbtissin gab wieder den entgegengesetzten Auftrag, die Juden sollten aus den Chri stenhäusern im Kirchspiel zum hl. Geist sofort ausziehen. Dieser Befehl ging jedoch nicht bloß die Juden an, sondern auch die christlichen