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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 129

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 129 (sequence 133)
Language
German
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IRI
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129 Die Ulinachgiebigkeit des Erzbischofs, die ihren Grund in den keineswegs vereinzelten Meinungsverschiedenheiten zwischen weltlicher und geistlicher Macht jener Zeit hatte, wozu noch persönliche Mißliebigkeit trat, führten dazu, daß sich die Statthalter nach Erschöpfung aller Vergleichsmöglichkeiten am 21. Oktober an den Kaiser wandten, mit der Bitte um Weisungen hinsichtlich des ferneren Vorgehens. Mit Hinweis darauf, daß die Christen auf dem Totenbette infolge der Unnachgiebigkeit des Erzbischofs des geistlichen Trostes beraubt sind, betonten die Statthalter, daß der Erzbischof keinen einzigen Beweis für den vermeintlichen jüdischen Unfug beigebracht und daß alle seine Klagen gegen die Juden allgemein, daher unerwiesen seien. Bezüglich der Papstbulle, mit deren Republizierung der Erzbischof drohte, machten die Statthalter aufmerksam, daß die Bulle nicht ohne kaiserliche Zustimmung (placetum regium) verkündet werden dürfe und vor der Verkündigung keine Gültigkeit habe. Der Bericht der Statthalter schloß mit dem Hinweis darauf, daß durch die unversönhliche Haltung des Erzbischofs die Kontributionsfähigkeit der Juden geschwächt werde. Diesen bezeichnenden Streit entschied der Kaiser mit Reskript vom 4. November 1689, indem er sich rückhaltlos auf Seite der Statthalter und gegen den Erzbischof stellte. Es ist zwar — wie es im Reskripte heißt - - bekannt, daß das Zusammenwohnen von Christen und Juden verboten ist, in diesem Falle aber handelt es sich um eine Ausnahme, die von der Notwendigkeit diktiert wird. Die Juden sind tolerierte Einwohner des Königreichs, mit Privilegien begabt und durch ihre Abgaben dem Staate von Nutzen, was ihren Schutz begründet. Das erzbischöflich« Dekret scheint allzu rigoros, denn es zielt „contra jura, fidem publicam et ipsam charitatem christianam"; der Unschuldige werde dadurch dazu verurteilt, mit dem Schuldigen zu leiden. Das Reskript genehmigte die von den Statthaltern während der abgelaufenen Verhandlungen dein Erzbischof gestellten Anträge, durch die ganz leicht jedes Ärgernis hätte völlig verhütet werden können; er verlangte, der Erzbischof möge konkrete Fälle angeben, in denen sich die Juden hätten eine Unehrerbietigkeit der katholischen Religion gegenüber zuschulden kommen lassen; den Statthaltern wurde dann aufgetragen, in solchen ärgerniserregenden Fällen mit aller Strenge einzuschreiten. Eine Abschrift des Reskripts sollte im Namen des Kaisers dem Erzbischof mit der Aufforderung zugeschickt werden, von seiner Strenge abzulassen. Die kaiserliche Entschließung veranlaßte den Erzbischof Waldstein nachzugeben. Es war ihm klar, daß bei der Festigkeit der Regierung durch eine Fortsetzung des Streites die geistliche Macht nur hätte kompromittiert werden können. Übrigens zögerte der Erzbischof nicht, bald darauf auf einer andern Seite den Statthaltern eine neue Unannehmlich-

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