Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 129)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0130-2644471- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
125 licherweise von dem Grundsatz aus, den tolerierten Juden die Tragung der bisherigen öffentlichen Lasten zu ermöglichen; dabei war sie jedoch völlig damit einverstanden, daß die genau festgesetzte Zahl der Judenfamilien in Zukunft nicht überschritten werden dürfe. Nach ihrer Meinung sollte die Zahl der tolerierten Judenfamilien von der Zahl der Judenhäuser abhängen, und zwar so, daß in jedem Hause grundsätzlich nur eine einzige Familie wohnen sollte; als Muster für diese Einrichtung diente der böhmischen Kammer die Unterbringung der Juden in andern böhmischen Städten, z. B. in Eger, Jungbunzlau und Schüttenhofen. Die Gesamteinwohnerzahl eines Judenhauses sollte sich nach der Vorstellung der Kammer zwischen 12—15 Personen bewegen, die überzähligen müßten abgeschafft werden; der Antrag ließ die Möglichkeit offen, die überzähligen Einwohner aus einem überfüllten Hause in ein anderes umzuquartieren, dessen Wohnziffer unter der Maximalzahl blieb. Wie radikal dieser Reduktionsantrag der böhmischen Kammer war, ergibt sich aus einer Durchrechnung der Daten. Gehen wir von der Zahl der Judenhäuser vor den großen Brande aus (318) — diese Zahl durfte das neue Ghetto nach der Vorstellung der Kammer nicht erreichen — und nehmen wir die maximal zulässige Einwohnerzahl eines Hauses (15) zur Grundlage, so sollte die neue Judenstadt nicht über 4770 Einwohner aufweisen (eher weniger); dadurch hätte sich die bisherige Zahl der Prager Judenschaft um mehr als 50% verringert. Diese Ziffer zeigt auch, wieviel größere Kontribuenten sich im Prager Ghetto befanden. Zum * Schlüsse ihres Antrages forderte dann die Kammer, eine besondere Kommission solle jedes halbe Jahr die Judenhäuser revidieren, ob die Reduktionsverordnung auch wirklich beobachtet werde. Maßgebend für die Reduktion der Juden sollte der Besitzstand nach dem Brande sein, nicht jener vor demselben; nach der Vorstellung der böhmischen Kammer sollten bloß jene Juden toleriert werden, welche den verordneten Kommissären den Nachweis erbrächten, daß sie nicht bloß die Mittel zum Baue eines neuen Hauses besitzen, sondern auch über ein hinreichendes Vermögen verfügen, um die Kontribution und die übrigen öffentlichen Abgaben bezahlen zu können. Die böhmische Kammer betonte auch, es würde in der neuen Judenstadt nach Entfernung des jüdischen Gesindels keinesvegs schwerfallen, eine bessere Disziplin einzuführen. Das Memorandum der böhmischen Kammer war schließlich auch geneigt, den Beschwerden der christlichen Handwerksleute entgegenzukommen, und beantragte eine Verfügung, welche die Konkurrenz der jüdischen Handwerker mit den christlichen Handwerkern beseitigen sollte, namentlich inbezug auf Schneider, Schuster und Kürschner. Wie ersichtlich, war damals die böhmische Kammer bereit, weitreichenden Änderungen im Ghetto zuzustimmen, die ge-