Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 106 (sequence 110)
- Language
- German
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106 4) In E 2/4 st. ist sowohl eine Abschrift der für Wien erlassenen Infektionsordnung erhalten als auch das Konzept der böhmischen Infektionsordnung mit der Überschrift „Ustanoveny fäd . . ." (In deutscher Übersetzung lautet die langatmige Überschrift: Festgesetzte Ordnung von Ihren Exzellenzien . . ., wie sich sowohl die Obrigkeit als auch die Magistrate . . . in königlichen und andern Städten, auch alle Einwohner im Königreich Böhmen . . ., wenn wider Verhoffen irgendeine Pestansteckung oder ansteckende Krankheiten in dieses Königreich Böhmen oder in der Nachbarschaft liegende Länder sich einschleichen oder im Lande entstehen sollten, sich zu verhalten haben). Dieser „Ustanoveny räd" wurde jedoch frühestens erst anfangs 1680 konzipiert (es wird bereits der Judenfriedhof in Wolschan erwähnt). Für die Prager Juden waren neben den Vorschriften, die für sie ebenso bindend waren wie für die Christen, noch Sonderbestimmungen angeschlossen: 1. das Verbot, fremde Juden aufzunehmen, unter Todesstrafe; 2. Durchführung einer Judenkonskription und „was über die ausgesetzte Zahl befunden wird, als überflüssiges und unnützes schädliches Gezücht und Unrat aus Prag zu vertreiben"; 3. das Verbot, Waren aus verdächtigen Orten nach Prag zu bringen; 4. Entfernung allen Schmutzes aus Judenhäusern und Gassen; 5. sobald unter den Juden „irgendwelche gefährliche und verdächtige Krankheiten" auftreten, ist ihnen Handel und Wandel mit Christen verboten; 6. unter Todesstrafe wird den Juden untersagt, ,,in Klöstern und Christenhäusern aus und einzugehen, auf Gassen (und) Plätzen umherzulungern . . . und ihre Waren zu verkaufen . . .; 7. den Liebener Juden wird während der Pestzeit — wiederum unter Todesstrafe — der Eintritt nach Prag verwehrt; 8. die jüdischen Ärzte und Barbierer sollten sich mit Arzneien versorgen, „worauf die Herren Ärzte und Barbierer, die ohnedies von den löbl. vier Ständen lange genug in Ruhe eine gewisse Besoldung und Belohnung genossen, fleißig nachschauen sollen und jeden Monat die Apotheken und Barbierstuben visitieren unter der Strafe des Verlustes besagter ausgesetzter Bezahlung"; 9. die an einer ansteckenden Krankheit erkrankten Personen sollten in ein besonderes Lazarett geschafft werden; 10. „wer von ihnen (näml. den Juden) an einer Pest- oder verdächtigen Krankheit umstehen (im Konzept stand ursprünglich: sterben) sollte, soll nicht hier in der Stadt, sondern auf ihrem unweit Wolschan angewiesenen Orte in einer tiefen Grube vergraben und mit ungelöschtem Kalk beschüttet werden"; 11. sollte sich in der Judenstadt die Pest ausbreiten, so soll diese Stadt gesperrt werden, und niemand darf heraus noch jemand hinein. 5) Dekret der Statthalter vom 3. Oktober 1679 in E 2/4 st. (Klukowitz, heute zur Ortsgemeinde Hlubocep im Gerichtsbezirk Smichov gehörig). 6) Vgl. Rezek-Svätek, Dejiny Cech a Moravy nove doby (= Neuzeitliche Geschichte Böhmens und Mährens), Bd. III2, S. 123 f; nach Svätek (1. c. 129) traten die ersten Pestfälle in Prag erst im Feber 1680 auf. Dagegen wird im Dekret der böhmischen Hofkanzlei vom 3. Jänner 1680 (CDK IV T 1, 4 ex 1680 im Archiv des Min. d. Innern, Prag) festgestellt, daß nach dem Berichte der Sanitätskommission in der Judenstadt verdächtige Krankheiten aufgetreten seien, „worauf auch 8 bis 9 personen gestorben." Es handelte sich dabei freilich bloß um vereinzelte Fälle, die Massenepidemie stellte sich erst in den warmen Monaten ein.