Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 96)
- Language
- German
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92 47) Abschrift des Privilegs dd. am Dienstag nach St. Philipp und Jakob in J 7/62 n., trotzdem haben sich auch die Rakonitzer der Juden nicht erwehrt. Im Jahre 1678 machten sie den Versuch, die Juden, welche bis dahin in der Liebener Hauptgasse hart am Tor bei christlichen Bürgern zur Miete wohnten, wo sie den christlichen Handel hinderten, wenigstens in das Gemeindehaus in der Hohen Gasse umzuquartieren. Dieser Umquartierung setzten sich jedoch die Juden zur Wehr; vgl. J 7/63 n. 48) L. c. Dem ausdrücklichen Wortlaut der Privilegien Ferdinands I. entgegen erwarb der Prager Jude Abraham Lichtenstedt mit seinem Schwager Moses am 25. Juni 1624 vom Kaiser ein Privilegium particulare, bis auf Widerruf in Leitmeritz wohnen und sich hier einkaufen zu dürfen. *ö) Dekret der Statthalter vom 12. August 1641 in J 4/1 st.: „damit . . . an wohlbefugter ausschaffung der juden einige Verhinderung weder vom commendanten noch sonst jemanden andern — es geschehe unter was pretext es wolle — zuzufügen verstattet werde." 50) J 4/1 st.; nachträglich wurde vom Kaiser der Aufenthaltstermin um sechs Monate verlängert (bis 18. IX. 1643), damit sie ihre Geldangelegenheiten ordnen könnten. Die Statthalter erstreckten diesen Termin wiederum bis zum 28. März 1644 und trugen den Launern auf, die christlichen Schuldner sollten den Juden ihre Schulden bezahlen, „damit sie von euch ohne die allergeringste Demütigung und Verhinderung mit all ihrem Vermögen unbesorgt ziehen und aufbrechen können." Im August d. J. 1644 waren die Juden noch in Laun, denn ihre Forderungen waren noch nicht befriedigt worden. 51) Die widerholten Gesuche der Juden um Bestätigung ihrer Privilegien in J 4/1 st. Das Privileg Ferdinands III. vom 8. April abg. b. J. Celakovskyl. c. Bd. I. Nr. 324 f.; vgl. darüber K. S p i e g e 1 1. c. 133 f. 52) Es sind dies die Bestimmungen, daß die Juden keine christlichen Gesellen aufnehmen und keinen Hausierhandel treiben dürfen. 53) Vgl. Z. Winter, Prazske ghetto S. 40. M) Vgl. z. B. die Note der Statthalter an die böhmische Kammer vom 16. November 1651 in J 7/18 n. Gegen die polnischen Juden wurde auch deshalb aufgetreten, weil unter ihnen viele „bresthaft und ungesund" waren und namentlich befürchtet wurde, sie könnten nach Prag die Pest einschleppen. 55) Dekret der Statthalter an den Altstädter Richter vom 23. Feber 1657 in J 4/14 st. 5«) Dd. präs. 20. April 1657 in J 4/14 st. 57) Dekret der Statthalter vom 24. Mai 1657 in J 4/14 st; *8) Hofdekret vom 15. Juli 1657 in J 4/14 st. Anonymes, tschechich geschriebenes Memorial dd. im Jesuitenkolleg bei der Karlsbrücke am 7. August 1657 in J 4/14 st. 60) Vgl. z. B. das Hofdekret vom 16. März 1658 und 15. April d. J. in J 4/14 st. 61) Dekret der Statthalter vom 26. August 1672 und vom 26. Juni 1675 in J 4/14 st. Das Dekret vom 26. Juni erging auf kaiserlichen Befehl vom 15. Juni 1675, kraft dessen den Juden wiederholt aufgetragen wird, daß sie 1. an Sonn- und Feiertagen ihre Stadt nicht verlassen dürfen; 2. daß sie an Sonn- und Feiertagen außer in den frühen Morgenstunden nichts verkaufen