Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 95)
- Language
- German
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91 woll practicabl", daher wäre es gefährlich, „daß eiusmodi odio et mediis difficilibus in utilitätem judaeorum die Christen praegravirt werden solten." Schließlich „sei die moratoria ein modus conservandorum provincialium oder incolarum, welche durch die agricultur und personaldefension des landes wie auch andere mittein, deren die juden unfähig, das land und den statum publicum sustiniren", während die Juden bloß „geleitsleuth" sind, „die weder auf eine noch andere weiß den statum publicum erhalten, ja ein viel mehrers durch bedrängung und bestehlung wie auch sonsten schaden zuftigung denen privatis bis sogar auch mit dem gifte und andern veneficiis — wie dessen die chronica genugsamb meldet — den statum publicum evertiren oder beschwachen." 40) Reskript dd. Preßburg den 26. Oktober 1646, J 4/12 st. 41) Das Dekret der Statthalter vom 24. Oktober 1635 (J 4/1 st.) trug der Kommission auf, mit Hilfe der Judenältesten, welche zu dieser Aufgabe besonders beeidigt werden sollten, von Haus zu Haus zu gehen und sorgsam anzumerken, „wieviel Haubter an Man, Weib, Khind und Gesind sie finden mochten.44 Über die durchgeführte Zählung, die mit Statthalterdekret vom 1. Juli 1638 angeordnet worden, vgl. den Bericht des Altstädter Richters vom 9. September 1638 in CDK IV T 4, 6 ex 1728. Gezählt wurde die gesamte Prager Judenschaft, „jung und alt, groß und klein." Ob die Zählung vom Altstädter Richter allein mit Hilfe der Judenältesten durchgeführt wurde, oder mit Hilfe der i. J. 1635 ernannten Kommission, ist nicht bekannt. Dem Berichte des Richters waren zwei Konsignationen beigeschlossen, die heutzutage verloren sind. *2) Vgl. die Beilage zum Reskript vom 24. Jänner 1640 in J 4/12 st. und K. S p i e g e 1 1. c. 120—1. 43) In der Selbstbiographie der Jüdin Glückel von Hameln (* in Hamburg i. J. 1645) lesen wir, daß sie nach damaligem jüdischen Brauch im 12. Lebensjahre verlobt und im 14. verheiratet wurde; vgl. Sig. M a y e r, Die Wiener Juden 1700—1900, S. 73—6. Die jüdischen Jünglinge heirateten im Alter von 18—20 Jahren. Von frühen Judenheiraten sprechen auch die Memorialien aus dem XVII. und XVIII. Jahrhundert. **) So berichteten z. B. gegen Ende April d. J. 1664 (J 7/63 n.) die Prager Judenältesten der böhmischen Kammer, daß vor einiger Zeit ins Prager Ghetto zugezogen seien „unterschiedliche frembde ausländische juden, welche keine gewisse nahrung nachgehen, sondern ihre zeit in schenkhäusern mit kartenspielen, fressen und saufen und anderen dergleichen üblen ungebührlichen Sachen zubringen, der gemein wenig nuzen sein, dardurch auch ezliche alhiesige juden in dergleichen übellen begünnen verführen . . ., dardurch die gesambte judenschaft in bösen ruf gebracht werdt . . .", und ersuchen daher, daß diese fremden Juden aus Prag entfernt und den Prager Juden untersagt würde, solche fremde Juden in ihre Wohnungen aufzunehmen. Die böhmische Kammer entsprach diesem Ersuchen mit Dekret vom 1. Mai 1664. «) J 4/1 st. 46) L. c. In der Konfirmation der jüdischen Privilegien durch Ferdinand III. vom 8. April 1648 wird bestimmt (J. C e 1 a k o v s k y 1. c. S. 580), daß die Juden ohne Wissen und Willen des Herrschers nicht von Orten vertrieben werden dürfen, „wo sie von altershero ihre Wohnung haben.4'