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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 90

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 90 (sequence 94)
Language
German
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90 gleich weggegangen wären und der Richter die Juden abgemahnt hätte, so „hätte leicht ein Mord geschehen können, und wenn dazu das gemeine Volk zusammengelaufen wäre, weiß der liebe Gott, was daraus geworden wäre und wo es ein Ende genommen hätte." 30) Bürgermeister und Rat der Altstadt an die Statthalter dd. 11. Jänner 1630. 31) Bericht des Richters Linhart Kurka dd. präs. 12. Jänner 1630. 32) Hofdekret vom 29. November 1642 in J 4/14 st. 33) Die betreffenden Akten in J 4/14 st. 34) Zur Judenbesteuerung in dieser Zeit vgl. K. S p i e g e 1 1. c. 166 f. 35) J 4/21 st. 3«) Hofdekret dd. Regensburg 17. Dezember 1636 in J 4/12 st. 37) Dekret an den Erzherzog Leopold Wilhelm vom 24. Jänner 1640, J 4/12 st. 38) Reskript vom 4. Dezember 1645 in J 4/12 st. 30) Die Begründung, weshalb die Statthalter das Gesuch der Juden um ein Moratorium abschlägig begutachteten, ist sehr interessant. Die Äußerung sagt zunächst von den Judenschulden (qualitates debiti): „rühren solche judendebita, obwohl sie der gemein sein, in sehr vielen casibus von denen aus der Christen niederlage oder kauf mann sladen ausgenommenen wahren, in gemeine handlung participirten oder ausstehenden schulden, wie auch umb die lacticinien oder victualien verschriebenen geldern, alda der Prager judengemeine entweder immediate oder durch eine interpositio vor die privatos, welchen bey dieser zeit wenig oder nichts zugetrauet wird, interessiret ist." Würde den Juden ein Moratorium bewilligt, „so wurden die juden nicht allein melioris conditionis sein als die Christen — welche dem in a. 1640 geschlossenen landtag nach alle dergleichen von gesellschaften ausgenommenen wahren, victualien oder lacticinien herrührende debita zahlen müssen und ihnen dißfalls keine moratoria verwilliget werden —, sondern bey einer solchen verwilligung des jüdischen moratorii und also mutilirten ihren credit wurde kein kaufmann, gesellschafter oder inwohner mit denen victualien denen juden mehres was trauen und dergestalt E. K. M. camer eintragliche trafico im landt minuirt." Äußerem steht zu befürchten, daß unter dem Moratorium „sich viel privati aus der judenschaft durch ihre gebräuchliche practicen verbergen und dadurch die arme Christen . . . erbermlich leyden müsten." Die Juden leiden durch den Krieg viel weniger als die Christen, denn sie sind von der Militäreinquartierung frei und ebenso von der persönlichen Teilnahme am Kriegsdienst. Wenn ihnen das Moratorium erteilt würde, so würden sie den Christen gegenüber privilegiert erscheinen. Die Juden haben sich ohnedies in die christliche Industrie und den christlichen Handel jeder Art eingeschlichen, wobei sie sich allerhand Betrügereien zuschulden kommen lassen, sodaß den Christen der Weg zum Verdienst versperrt wird. Von dem christlichen Moratorium wurden diejenigen ausgenommen, welche „ihre schulden dolose leugnen oder die beschehene bezahlung malitiose anziehen und vorschützen." Es ist bekannt, daß bei den Juden „nichts gemeines ist, also die und dergleichen unwahrhafte subterfugia zu gebrauchen, indeme kein tribunal, expedition oder gericht alhier, alda sie derergleichen vermässenheiten nicht convincirt und sehr dick überwiesen werden", daher sind sie eines Moratoriums unwürdig. Überhaupt ist „remedium moratorii ein modus odiosus . . . und kaum zwischen Christen

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