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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 89

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 89 (sequence 93)
Language
German
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89 23) Reskript vom 28. Feber 1631 (Orig. in J 4/10 st.); mittels Dekret der Statthalter vom 17. März 1631 wurde zwecks Durchführung des kaiserlichen Befehls eine besondere Kommission aus Mitgliedern der böhmischen Kanzlei und der böhmischen Kammer eingesetzt. 2*) Das Memorandum der Reduktionskommission v. J. 1715 (Orig. in CDK IV T 1, ad 3 ex 1719 [Akten der Böhm. Hofkanzlei, nunmehr im Archiv des Min. d. Innern in Prag]) erwähnt zwar die Verfügung des Reskripts vom 18. August 1630, bemerkt aber dazu: wie lang aber solches gewehret habe, ist es in der Altstädter cantzley nicht zu finden. 26) Zur Charakterisierung vgl. das Hofdekret vom 25. Feber 1688 (J 7/23 n. Archiv d. Min. d. Innern, Prag): „Was gestalt bey uns sich Casimir Rozalsky, in unserer k. Stadt Klattau wohnhaft, samb er in verkaufung der gebetbüchlein, bilder, agnus dei und rosenkräntz vor der kirchentür alda, wider die von dem stadtmagistrat daselbst erhaltene Vergünstigung von etwelchen persohnen, als in seiner kummerlichen nahrung beeinträchtiget werde, auch ihme und seinen kindern, obschon er in seiner jugend den heyligen tauf und den alleinseligmachenden catholischen glauben angenommen, darinnen auf er zogen und sich nachgehend s catholisch verheyrattet, gleichwohlen seine jüdische geburth vorgeworfen werden wolle, gehorsambst supplicando beschwehret und umb gnädigste Verfügung, auf das er bey erwehnter Vergünstigung ohne anderwertigen beeinträchtigung gnädigst geschützet und der Vorwurf interdiciret werden mochte, unterthänigst gebetten . . In der josefinischen Zeit verrät ein gleiches Mißtrauen zu den getauften Juden die Broschüre „Der getaufte Jude weder Jude noch Christ1, (Wien, S. Hartl, 1781). 26) Bürgermeister und Rat der Altstadt Prag an die Statthalter, 11. Jänner 1630, J 4/14 st. 27) Das Dekret vom 25. Juni 1616 erliegt unter J 4/14 st. (Abschrift); gleichzeitig ward den jüdischen ebenso wie den christlichen Fleischern eingeschärft, „das Rindfleisch nicht von der Hand, sondern aufs Gewicht zu verkaufen.4' — Aus religiösen Gründen wurde auch wiederholt den Juden untersagt, an christlichen Fasttagen den jüdischen Fasching zu feiern. So wurde bereits am 23. März 1587 (in J 4/8 st.) den Judenältesten aufgetragen, „weil jetzt das hohe Osterfest anbricht, nicht ihren jüdischen Fasching während dieser Bußzeit zu begehen und dadurch den Christen durch ihr Tanzen und Lärmen Ärgernis zu geben." Gleicherweise erging am 21. März 1625 (1. c.) ein Dekret, kraft welchen den Juden verboten wird, „während der jetzigen Fast- und Bußtage in ihrer herkömmlichen Weise den Fasching und etwelche Kurzweil anzustellen und zu begehen." 28) Dekret vom 29. Mai 1624 in J 4/8 st. (Konzept), in welchem getadelt wird, „daß sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch an andern von der heiligen Kirche zur Heiligung verordneten Jahrfesten und Gedenktagen in der Judengasse auf der Prager Altstadt nicht bloß die Juden selbst in der mannigfachsten Weise Geschäft und Handel treiben, sondern sogar einzelnen Personen, die sich Christen nennen, die Erlaubnis geben, daß sie in erwähnter ihrer Gasse unterschiedliche Sachen verkaufen sollen, und ihren Nutzen daraus ziehen." 2») Bericht der Ältesten der Fleischerinnung der drei Prager Städte an den Bürgermeister und Rat der Altstadt dd. präs. 7. Jänner 1630 in J 4/14 st. Der Altstädter Richter referierte: wäre nicht das gewesen, daß die Fleischer

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