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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 78

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 78 (sequence 82)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644301--0083-2644424
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78 war — nicht beobachtet und mußte daher i. J. 1672 und dann wieder 1. J. 1675 erneuert werden.61) Die gleichen Schwierigkeiten wie mit dem jüdischen Sonntagsverkauf ergaben sich mit der Beobachtung auch der übrigen erwähnten Verordnungen. So ersuchten i. J. 1664 die Juden und die bei ihnen dienenden christlichen Frauen, es wolle ihnen auch ein ferneres Verbleiben in jüdischen Diensten gestattet werden. Die Statthalter legten dieses Gesuch dem Erzbischof zur Begutachtung vor; dieser äußerte sich dazu völlig ablehnend mit dem Hinweis auf das Kirchenrecht, welches den Christen den Lohndienst bei Juden verbot.62) Doch allen Verboten zum Trotz, welche zwar mit schweren Strafen drohten, aber in Wirklichkeit bloß auf dem Papiere standen, verwendeten die Juden auch weiterhin christliche Dienstboten, und auch die erneute Kundmachung des Dekrets vom 23. Feber 1657 half nicht. Daher beschwerte sich i. J. 1679 das erzbischöfliche Konsistorium bei den Statthaltern, daß nach dem Berichte des Altstädter Hauptmannes Johann Wenzel Nowohradsky unter den Prager Juden eine Menge christlichen Gesindes beiderlei Geschlechts lebt, welches sogar zum Teil bei den Juden wohnt, ohnedaß man weiß, ob es die vorgeschriebenen religiösen Pflichten erfüllt. Denn — wie die Konsistorialzuschrift ausführt — in jüdischen Diensten, „ wo die schändlichsten Handlungen und Unflätigkeiten getrieben werden, verfallen auch die Christen infolge ihres durch ihr Zusammenwohnen bedingten Verkehrs in Irrtum und schwere Sünden." Daher verlangte das Konsistorium, es solle entweder ein allgemeines Verbot des Christendienstes bei Juden erlassen werden oder wenigstens der Befehl, daß das christliche Gesinde bei jüdischen Roßhändlern zuerst beim Altstädter Richter angemeldet werden müsse; in der Tat war eine solche Verordnung bereits am 1. Juni 1657 ergangen. Außerdem sprach das Konsistorium die Forderung aus, es solle den Jesuiten die Aufsicht darüber übertragen werden, ob dieses in Judendiensten stehende christliche Gesinde wirklich die Kirche besucht und zu Ostern zur vorgeschriebenen Beichte geht.68) Ähnlicherweise wurde auch das Verbot nicht beobachtet, daß an Feiertagen die Juden ihre Stadt nicht verlassen dürfen. Noch i. J. 1678 schärften die Statthalter besonders eindringlich ein, das Ausgehen der Juden aus dem Ghetto an Sonn- und Feiertagen sei mit allen Mitteln zu verhindern, weil angeblich die Juden auf diesen unerlaubten Gängen viel Ärgernis verursachten. Dabei wurde neuerlich das Verbot des jüdischen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen sowie auch der Landtagsartikel v. J. 1650 betreff des christlichen Gesindes in Judendiensten in Erinnerung gebracht.64) Es ist demnach ersichtlich, daß die in der damaligen Zeit zu Ungunsten der Juden erflossenen Verbote einesteils dadurch eine Ab-

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