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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 77

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 77 (sequence 81)
Language
German
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77 derart geschmälert werde, daß sie keine so hohe Kontribution zahlen könnten. Mit dem Hinweis darauf, daß in Wien und sogar in Rom die Juden an Sonn- und Feiertagen in ihren Gassen jegliche Ware verkaufen dürften, baten sie, es möge dies auch in Prag gestattet werden. Für christliche Käufer könne ja ein Verbot ergehen, von sieben Uhr früh bis zur Mittagsstunde in der Judenstadt einzukaufen —; die Juden erinnerten gleichfalls daran, daß in Wien auch die christlichen Geschäftsleute an Feiertagen die Möglichkeit haben, früh bis acht Uhr und dann den ganzen Nachmittag zu handeln. Diese mit dem Hinweis auf die jüdische Kontribution pointierte Darlegung hatte Erfolg. Das statthalterische Verbot wurde suspendiert und die Statthalter aufgefordert, über die Frage des sonn- und feiertäglichen Verkaufs der Juden dem Kaiser Bericht zu erstatten.58) Die Sistierung der Wirksamkeit des erwähnten statthalterischen Befehles bedeutete sicherlich einen großen Sieg der Juden, die aus ihrer Freude über den erreichten Erfolg kein Hehl machten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auf diese Weise die Autorität der böhmischen Kanzlei bedenklich untergraben wurde und daß die christliche Bevölkerung, namentlich aber die Altstädter Fleischerinnung, durch diese Entschließung über die Maßen aufgebracht war. Dieser erbitterten Stimmung verlieh ein unbekanntes Mitglied des Prager Jesuitenkollegs Ausdruck, das den Statthaltern am 7. August 1657 eine Denkschrift vorlegte, in welcher es betonte, daß „die Juden unterm gemeinen Volk Euer Exzellenzien verleumden und verspotten, indem sie sagen: Gott sei Dank, daß es uns gelungen ist, auch dieses Dekret ebenso zunichte zu machen, wie wir andere gegen uns ergangene Dekrete umgestürzt haben." Die Juden — so erzählt der anonyme Autor — machten sich über den Altstädter Richter und die geschwornen Personen lustig, die dazu bestimmt waren, über die tatsächliche Durchführung des jüdischen Verkaufsverbotes an Sonn- und Feiertagen zu wachen. Das Memorial sprach zuguterletzt die Hoffnung aus, das Verbot bezüglich des jüdischen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen — dieses so gute, so fromme und heilige Dekret — werde vom Kaiser nach gehöriger und richtiger Information bestätigt werden; es forderte schließlich, die Juden sollten außerhalb ihrer Stadt unter den Christen keine Häuser besitzen. Der Autor hatte da offenbar vor allem die Alte Synagoge im Sinne, die der Heiligengeistkirche gegenüber lag.59) Doch der Jubel der Juden war diesmal wirklich vorzeitig. Das Dekret der Statthalter vom 23. Feber 1657 wurde trotz wiederholter Suppliken60) der Juden, die sich auf die Erlaubnis des Kaisers Ferdinand III. beriefen, schließlich vom Kaiser denn doch bestätigt. Trotzoem aber wurde das ergangene Verbot — wie es zu jener Zeit die Regel

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