Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 80)
- Language
- German
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76 sehen Dienst tritt, ist er streng mit Gefängnis zu bestrafen. Über der tatsächlichen Beobachtung der Sonntagsruhe im Ghetto sollte der Altstädter Richter mit den zu diesem Zwecke aus der Zahl der angesessenen .Bürger fürgewählten Personen wachen; Zuwiderhandelnden wurde Konfiskation der Ware und Gefängnis angedroht.55) Auf diese Verfügung hin machte der Altstädter Richter die Statthalter darauf aufmerksam,56) daß i. J. 1650, bei der ersten, wenn auch erfolglosen Herausgabe dieses Verbots, drei jüdischen Personen — dem Judenältesten, dem Schreiber und dem Sollizitator — die Erlaubnis erteilt worden sei, an Feiertagen die Judenstadt zu verlassen, falls dies eine dringende Notdurft erfordern sollte; der Altstädter Richter stellte den Antrag auf nunmehrige Erneuerung dieser Erlaubnis. Ferner beantragte er, den jüdischen Fleischern sollte es — offenbar nach altem Herkommen — an Feiertagen freistehen, Fleisch in ihren Häusern zu verkaufen, im Sommer bis zur siebenten, im Winter bis zur achten Morgenstunde. Bezüglich der jüdischen Roßhändler endlieh erinnerte der Richter daran, die Juden, welche darum angesucht hatten, wenigstens ihren Roßtäuschern auch weiterhin christliches Gesinde zu gestatten, hätten in ihrer Mitte genug eigener Müßigänger und brauchten keine christlichen Knechte. Die Statthalter genehmigten sonst die Anträge des Richters,57) betreff der Verwendung von christlichen Knechten durch die jüdischen Roßtäuscher ordneten sie jedoch eine eigene Untersuchung an. Dabei stellte sich heraus, daß sich die jüdischen Pferdehändler wirklich seit jeher christlicher Diensboten bedient hatten. Obwohl der Landtagsschluß v. J. 1650 in der Verwendung von christlicher Dienerschaft durch die Juden keine Ausnahme zuließ, gaben doch die Statthalter am 1. Juni 1657 die Erlaubnis, daß die jüdischen Roßhändler, auf die allein sich die Ausnahme aus dem allgemeinen Verbot erstrecken sollte, auch weiterhin Christen in ihren Diensten haben dürfen, jedoch nur unter der Bedingung, daß jeder jüdische Dienstgeber die Namen der christlichen Knechte dem Altstädter Richter anzeige, worauf der Richter den Knechten eine schriftliche Bewilligung ausstellen sollte, ferner mit der Einschränkung, daß die Pferdehändler ihre christlichen Knechte lediglich zur Pferdewartung heranziehen dürften. Um den Fleischverkauf an Sonn- und Feiertagen entbrannte ein heftiger Kampf. Die Juden beschwerten sich beim Kaiser, sie stünden seit vielen hundert Jahren unter dem Schutze der Könige von Böhmen, die ihnen gestattet hätten auf jüdische Weise zu leben; aus dem Verbot, an Feiertagen zu verkaufen, entstünde ümen ein großer Schaden, weil sie angehalten würden, nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die christlichen Feiertage zu beobachten, wodurch ihre Verdienstmöglichkeit