Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 79)
- Language
- German
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75 die Juden gerichtet sein, er traf eine nicht geringe Anzahl armer christlicher Bevölkerung, die in jüdischen Familien ihren bescheidenen Lebensunterhalt fand. Der Landtagsschluß nahm auf diese sozialen Auswirkungen des Verbots natürlich keine Rücksicht, es war ihm vielmehr zunächst um die moralische und religiöse Schädigung zu tun, die dem christlichen Gesinde aus dem steten Verkehre mit den Juden und dem Aufenthalt im Ghetto vielleicht erwachsen könnte. Und dann überwog die Anschauung, daß dieses Gesinde sich auch anderswo fortbringen werde, zumal der Mangel an Arbeitskräften nach Kriegsende auf allen Seiten fühlbar war. Erst verhältnismäßig spät kam es zu energischen Maßnahmen, um dem Landtagsschluß auch hinsichtlich seines zweiten Teils im Prager Ghetto tatsächliche Geltung zu verschaffen. Trotz wiederholter Verbote, die Juden dürften keine christlichen Dienstboten halten und an Sonn- und christlichen Feiertagen keinen Handel treiben, dienten die Christen den Juden weiter und das Ghetto blieb immer noch an Sonn- und Feiertagen das Ziel kauflustiger Leute vom Lande und armer Leute aus Prag. Erst im J. 1657 entschlossen sich die Statthalter, zweifellos auch auf Beschwerden der geistlichen Obrigkeit hin, das Verbot in die Tat umzusetzen. Dem Altstädter Richter wurde aufgetragen, einerseits kraft seines Amtes an verbotenen Tagen den jüdischen Handel zu verhindern, anderseits die Juden zur ausnahmslosen Entlassung des christlichen Gesindes anzuhalten, „welches sie — wie es in dem Dekrete heißt — zu groben und andern abscheulichen Arbeiten und Notdürften zur Schmach des christlichen Namens verwenden und in ihrer Mitte halten", weil dadurch „Unordnungen und Abscheulichkeiten" entstehen. Gleichzeitig betonten die Statthalter, daß man „augenfällig sehe, wie die Juden ihren jüdischen Sabbat steif und fest hielten". Das statthalterische Dekret wies darauf hin, daß das christliche Volk, welches bis dato entgegen dem ergangenen Verbot den Juden diene, seinen Lebensunterhalt in den Weinbergen in der Umgebung Prags finden werde, da ja die Weinbauern und Weinbergbesitzer über Gesindemangel klagen, und faßte seine Befehle in drei Punkte zusammen: 1. Jeder Jude, der an Sonn- oder Feiertag die jüdische Stadt verläßt, soll auf der Stelle verhaftet und streng bestraft werden. — 2. An Sonn- und Feiertag wird den Juden unbedingt jeder Handel — auch mit Viktualien und Branntwein — mit Ausnahme der Morgenstunden vor Beginn des Gottesdienstes, untersagt, denn die christlichen Sonn- und Feiertage müssen ebenso gefeiert werden wie der jüdische Sabbat. — 3. Das in Diensten jüdischer Familien stehende Gesinde muß unverzüglich aus dem Ghetto entfernt werden, und zur Kontrolle ist es zu konskribieren; wenn ein Christ entgegen dem ergangenen Verbot neuerdings in jüdi-