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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 73

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 73 (sequence 77)
Language
German
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73 Zweifellos ging der Anstoß zum judenfeindlichen böhmischen Landtagsschluß d. J. 1650 von der Wiener Regierung aus. Die Juden waren — wie dies die böhmischen Stände ausdrücklich zugaben — ein „Regale" und daher ausschließlich in den Machtbereich des Herrschers zuständig. Selbst nach Gestattung der legislatorischen Initiative des Landtags seit dem J. 1640 war den Ständen hier ein Eingriff unmöglich, wiewohl sie freilich an den in den obrigkeitlichen Städten und Städtchen bezw. Dörfern ansässigen Juden nicht wenig interessiert waren. Indem aber die Regierung, sicherlich mit voller Zustimmung des Herrschers, dem böhmischen Landtag die jüdische Frage zur Beratschlagung und Entscheidung vorlegte, suchte sie wohl der fast in allen Kreisen vorherrschenden judenfeindlichen Stimmung entgegenzukommen und bekundete so feierlich ihre Absicht, ein weiteres Vordringen der Juden auf Kosten der Christen nichtmehr zu dulden. Der Landtagsschluß v. J. 1650 bedeutete seit fünfzig Jahren in Böhmen das erste schärfere Einschreiten gegen die Juden. Er bestimmte, die Juden sollten binnen vier Monaten aus denjenigen Orten vertrieben werden, wo sie nicht vor dem 1. Jänner 1618 ansässig waren, und verbot, „ihnen vielweniger irgendwelche Verwaltung, Haltung oder Pachtung von Zöllen, Mauten oder Gründen anzuvertrauen und zuzulassen." Schließlich wurde dann den Juden in Übereinstimmung mit dem Judenprivilegium Ferdinands III. vom 8. April 1648 strenge untersagt, christliches Gesinde zu halten, und Zuwiderhandelnden wurden schwere Geldstrafen oder Gefängnis, gegebenenfalls das Einbrennen eines Mals (Zeichens) und Landesvertreibung angedroht. Die Behauptung,68) der Landtagsschluß v. J. 1650 sei ein bloßer Bauernschreck gewesen, damit die Juden auch nach Kriegsschluß bereitwillig weiterzahlten, und in Wirklichkeit sei niemand vertrieben worden, kann m. E. nicht bestehen. Die vorhandenen Akten lehren, daß es wirklich damals an verschiedenen Orten zu Versuchen kam, die Juden entweder überhaupt zu vertreiben oder zumindest ihre Stellung zu erschweren; ebensowenig kann man an der Ernsthaftigkeit der judenfeindlichen Stimmung in den Regierungskreisen und unter den breiten Massen des Volkes zweifeln. Die Juden schlugen noch früher Lärm, als der Landtagsschluß durchgeführt werden konnte. Kaum vierzehn Tage nach Schließung des Landtags wurde mit kaiserlichem Brief v. 24. Dezember 1650 den Statthaltern angezeigt, daß die Prager Judenältesten eine Beschwerde „wegen Ausschaffung der Juden" eingebracht hätten, und die Statthalter trugen im Sinne dieses Briefes den Kreishauptleuten auf, die Juden sollten nicht willkürlich vertrieben werden, sondern solche Vorfälle sollten unparteiisch untersucht und das Ergebnis der Untersuchung im Wege der böhmischen Kanzlei an die böh- 6

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