Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 70)
- Language
- German
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66 werklichen Unternehmung- — und damit befaßte sich das Prager Ghetto zum allergrößten Teile — war die verhältnismäßige Billigkeit, welche in Verbindung mit ihrer sonstigen Gewandtheit den Juden eine sehr ausgedehnte Klientel aus Christenkreisen zuführte, ohne welche die Juden nicht existieren konnten. Das wußten ja auch schon die Zeitgenossen gut und behaupteten bis zu einem gewissen Grade mit Recht, die Juden gäben in ihren Gaben und Abgaben dem Staate eigentlich das, was sie aus den christlichen Kunden mit unterschiedlichen „Praktiken" „herausgeschunden", wie die stilistischen Wendungen in den zeitgenössischen Beschwerden wider die Juden lauten, sodaß in Wirklichkeit angeblich die jüdischen Abgaben von den Christen entrichtet werden, welche deshalb auch den vom Staate den Juden gewährten Schutz für ungerecht hielten. Fürwahr, in der Tat floß den Juden ein Großteil ihres Verdienstes aus dem Geschäftsverkehr mit der christlichen Bevölkerung, doch trugen zum Erfolge der jüdischen Unternehmungen nicht wenig die angebornen Geschäftsfähigkeiten bei sowie die sprichwörtliche Sparsamkeit, Ausdauer und persönliche Anspruchslosigkeit der Juden, die sich in allen diesen Beziehungen von den christlichen Geschäfts- und Handwerksleuten himmelweit unterschieden. Die schweren Kontributionen und Abgaben zwangen freilich die Juden nicht selten, irreguläre Mittel anzuwenden und gesetzwidrige Wege einzuschlagen. Gelang es aber trotz aller durch die unausgesetzte Kontrolle und Verfolgung vonseiten der Christen noch so raffinierten Gewandtheit und Pfiffigkeit, die Juden bei unerlaubten Praktiken zu betreten, so nahm der Staatsfiskus die neue willkommene Gelegenheit wahr, um aus ihnen außerordentliche Einnahmen herauszupressen in der Form hoher Bußen. Um die wirkliche Entrichtung solcher Bußen zu erzwingen — in solchen Fällen halfen den Juden in der Regel keine Suppliken —, schritt man zur amtlichen Schließung der Synagogen auf so lange, bis die Buße erlegt war. Das war ein Mittel, das seine Wirkung nie verfehlen konnte. Nicht selten hatte das Ghetto Übertretungen und Verfehlungen einzelner zu entgelten, für die dann die Gesamtheit, die Judengemeinde, büßen und schwere Strafe zahlen mußte. Bei solchen Anlässen konnte gegen die Juden gerade die böhmische Kammer nicht energisch genug auftreten, wiewohl sie sich sonst als liberale Beschützerin des Prager Ghettos erwies. So befahl z. B. i. J.;lö28 die böhmische Kammer dem Altstädter Richter Franz Osterstock von Astfeld, es sollten „wiederum unverzüglich alle Judenschulen versiegelt werden und ihnen (den Juden) auf keine Weise, solang sie nicht eine Kaution auf £0.000 Taler rhein. für verfallene Kontrabande zum Grenzzollamt erlegt hätten, damit man davon die entsprechende Summe abschreiben könne, entsiegelt werden."35)