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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1904-01-01 · 2 (1904) Heft XIV · p. Seite 79

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1904
Issue
2 (1904) Heft XIV
Date
1904-01-01
Page
Seite 79 (sequence 79)
Language
German
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79 S. 51. Nach den Geineindeproklamationen wird auch u. a. (§ 302) vom Vorstand mit Jacob Abr. ein Abkommen getroffen, dass von ihm zu jeder Hochzeit oder Beschneidung die Tische und Stühle gemietet werden müssen, hin Dispens kostet V., Tlr. — Die Butterknchen (§ 351) müssen schon am Donnerstag. nicht erst am Freitag, gebacken werden. — Wegen der Kindersterblich־ keit wird ein Fasttag angesetzt (354), an dem u. a. das Debet ״gegen dir* Blattern, welches in den Sulzbacher G-ebetbuchdrucken1) vorgeschrieben wird. (Vgl. auch 16. Tarn. 493u. 3. EL 494 ״gegen Pocken“). — Das Schneebaliwerfen wird verboten (§ 329). — Der Fisch- (319) und Gefiiigelkauf (325) wird geregelt. — Eine Waschfrau darf man nur aus der Gemeinde nehmen (362). — Für die Synagoge in Rendsburg (356 a. 1731) wird gesammelt. — Klagen über den Luxus, den die Gemeindearmen treiben, wiederholen sich. — Vor dem Unfug, den die Jungen nach den Selichot vor Beginn des Morgengebetes auf den fetrassen und Plätzen treiben, wird gewarnt. — Die Synagogenpiätze sollen nach Würdigkeit von einer Commission verteilt werden. — Die Mikwafrau beschwer! sich, dass die Altonaerinnen die Mikwa Hamb, besuchen. Dies wird untersagt. — 49420. Ab wird angeordnet, dass Frauen keine Leiche begleiten sollen. Die weiblichen Leidtragenden (Abelot) dürfen in Alt. u. Waridsb. ״ganz weit ab gehen von den Leuten zu der Hinterthür“ des Friedhofes, in Hamb, ״müssen sie später mit ihren Kutschen fahren.“ — Aus Anlass des grossen Brandes in Kopenhagen wird für die dortige Gemeinde gesammelt (13. Ad. I 489). — Ohm* 4) die Kosten der Miete und sonstige Ausgaben, welche alle Coremmiion erfordern, werden von den 3 gedachten Männern nach ihren gewissenhaften Ermessen auf alle diejenige, welche auf den Markt sich befinden, repartirt. sie mögen die Versammlung besuchen oder nicht, zu dem Ende treten sie auf den ersten Markt zusammen und machen den Plan, wie die Repartirung vorznnehmen, und nach erfolgte Bestätigung dient dieses Schema zu Norm für die künftigen Märkte 51 Die Vorsteher sind befugt, wieder diejenigen, welche sich der .Be- Zahlung ihres Quantums weigern, bei der Ortsobrigkeit Excecution zu suehmi. oder deren Sachen verarrestiren zu lassen, wie es bisher üblich gewesen. 6) Auch haben die Vorsteher das Recht, auf die Beobachtung unser Kirchen ganz genau Aufsicht zu haben, bei wichtigen Fällen aber wird zu förderst an uns berichtet und unsre Verfügung abgewartet. 7) Zur Richtschnur nehmen sie die Gesetze und. Statuten unsrer G<- meinde. wie es danach mit allen (Jeremonien gehalten werden soll, soweit es dort anwendbar ist. 8) Der wortführende Vorsteher und in seiner Abwesenheit der nachfolgende hat das Beeilt in der Synagoge zur Buhe und Ordnung zu verweisen und in dem Fall einer bewiesenen Widerspenstigkeit den Ungehorsamen in eine Geldstrafe bis zu 4 Rtlr. zu condemniren. halb an ihre kgl. Mayst. und V4 an unsre Armencasse, b4׳ aber an die christliche Armencasse des Orts, wo der Markt gehalten wird. 9) Ein jeder ist schuldig und gehalten den von uns gesetzten Vorstehern Gehorsam zu leisten 1t. die von ihnen bestimmten Beiträgt* willig zu entrichten. Würde jemand gegründete Beschwerde wider sie zu haben glauben, so kann derselbe seine Klage anher klagen lassen, aber er darf sich so wenig mir Worten als in der Tliat selber Recht verschaffen bei Verlust seiner Gerechtsanie und bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung. Diese Verordnung soll zu jedermanns Wissenschaft u. Nachachtung öffentlich in der Synagoge bekannt gemacht werden urkundlich unter dem Siegel unsrer Gemeinde und behörigen Unterschrift, so geschehen in unsrer Versammlung Altona d. 16. Dez. 1804. Herschel Benj. Abraham, Abr. Jon. Goldschmidt. Meyer Ben). Cohen, Amsel Jac. Ree, Meier Isr. Meyer. 0 Vgl. Jahrb. d. Jiid.-Lit. Ges. 1903 S. 130.

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