Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1904
- Issue
- 2 (1904) Heft XIV
- Date
- 1904-01-01
- Page
- Seite 78 (sequence 78)
- Language
- German
- Belongs to
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78 nach mehrheit der Stimmen verbleibt es und solches werde von heutigen dato bis auf 20 Jahre vollzogen, aber nach Verlauf diese 20 Jahre stehet es ein jeder Gemeinde frey für ein unter Rabbiner oder für demjenigen der in solcher Zeit als Richter der Gemeinde bestellet sey, doch mit einem Anwalt als Vollmächtiger, u. in solcher Zeit hat alsdann die unter Rabiner die Verordnungen zu verändern, nach umständen der Zeit wie es für Recht befunden wird. Was aber des OberRabiner betrift und dessen Wohnplatz seye in Altena auf ewig beschlossen. Wenn wir aber ohne Ober Rabbiner seyn sollten, u. eines von die 2 Gemeinde, wolten ein Ober Rabbiner aufnehmen, so soll das andere Gemein einwilligen sich in einem Zimmer versamelen und zur Wahl eines Ober-Rabiener ohne aufschub schreiten. Diese verschreibungs Urthel ist mit aller bekräftigung von beyde ihr Anwälten auch mit Zuziehung des OberRabiner. bey Schwehrer Bann Zwang und Schwur beschlossen worden u. wer solches Übertritt, wäre es gleich als wenn er den schwehrsten Bann übertrit. welchen unsere vorigen gelährt Rabiner gemacht haben. So geschehen Donnerstug im neu Mondstag Tamus 477 k. Z. 1717 Ezechiel der Sohn Abraham vom Hause Katzenellinbogen OberRabiner der 3 Gemeinden Altona Hamburg u. Wandesbeck. Joel Philip Owerbach. Samuel Helman der Sohn Philip aus Crotscliin.*) 1j Die Regelung der Verhältnisse in Holstein und Schleswig bezweckt das folgende Statut (Dibre hajamim (im Alt. Gem.-Arch.] 309; daselbst auch steht die von Cariebach, Gesch. d. Juden i. Lübeck 34 erwähnte Verordnung): Nachdem [wie] wir in Erfahrung gebracht haben unter unsern Glaubensgenossen, welche die Jahrmärkte in dem Herzogtum Schleswig und Holstein besuchen, während den gottesdienstlichen Versammlung mehrere Male Unruhen entstehen, welche den Würden und Anordnungen des Gottesdienstes zuwider sind, so haben wir vermöge den §§ 6 und 8 unsrer Privilegien enthaltenen Befugs für die Zukunft zu Verhinderung aller Unordnung folgendes Regulativ festgesetzt: 1) erinnern wir, dass nach dem § 6 unseres Privilegs alle und jede Juden hochdeutscher Nation in den Königlichen Fürstentümern und Landen bis an den Kleinen Belt in allen Sachen, welche zur Kircbendisciplin gehören, und was darin streitig oder strafbar ist. unserer Cognition unterworfen sind, im gleichen dass nach dem 8. Artikel unseres Privilegs unser Gottesdienst auf allen publiken Jahrmärkten im Lande respectirt und geschützt werden solle und somit 2) hierhin gehörige Ordnung beobachtet werden möge, haben wir beschlossen und verordnen hiermit, dass von denjenigen Mitgliedern unsrer Nation, welche die inländischen Märkte bereisen, zu Vorsteher und einen Deputirten aus unserer Gemeinde zu wählen sein, und nach gegenwärtigem Regulativ dazu erwählt haben: Hn. Löbel Jakob Rothschild, Hn. David Moses Nathan als Vorsteher und Hn. Benjamin Josefssohn als Deputirter. 3) Diese Personen nehmen alles zur Synagoge gehörige Heiligtum und Effecten in Verwahrung, sie nehmen Vorsinger und Schulbedienten an und haben auch die Macht, sie nach Befinden zu entlassen, sie mieten nach ihrem Gutbefinden ein Zimmer zum gewöhnlichen Gottesdienst, sie nehmen alle Sonntage Mitswot [hier — den Erlös], was von den Ehrenstellen in der Synagoge einkömmt, in Verwahrung, um bei eintretenden Fällen Arme und Kranke damit zu unterstützen oder bei Todesfällen oder sonst die Kosten zu bestreiten.