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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1904-01-01 · 2 (1904) Heft XIV · p. Seite 77

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1904
Issue
2 (1904) Heft XIV
Date
1904-01-01
Page
Seite 77 (sequence 77)
Language
German
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77 S. 39. Der Kaufbrief (Verz. d. Grundstücke i. Alton. Gem.-Arch.) lautet: Anno 1672, den 1. July, cedirt und überlasset biemit Erb- und Eigenthümlich Hinricli Huge sein von Sebl. Hans Schulten Erben erkauftes gantzes Erbe in Jen Wohnungen bestehend, und zwischen gedachten Hinrich Hugen und Hinrich Thiessen Erbe belegene!!ebenst dem Hof mit aller dabey vorhandenen und in Augenschein genommenen Gerechtigkeit und Streckung, auch was Erd- Bolen- und Nagelfest in solchem Erbe ist, Allermaassen solches Alles itzo beplanket und bepfählet ist. auch gedachter Sehl. Hans Schulte in rührigem Besitz gehabt und bewohnet, an Nathan Moses, Nathan Arendts. Samuel Forst und Elias Belin, als vier Eltesten und im Namen der sämbtliehen Schutz-Verwandten Juden alhier und in Hamburg wohnender als Käufer, damit als Ihrem proper eigenem Guthe und Eigenthumb alsoforth und zwar von verwichenen Ostern dieses 1672ten Jahres anzurechnen eigenen Gefallens nach zu schalten und zu walten. Insonderheit Ihre Synagoge und Kirche dahin nach Ihre Kayserl. Mayst. Ihnen allergnädigstertheilten und confirmirten Privilegien zu transferiren und aufzurichten umb und für Kaufsumma 1500 Rtlilr gute!־ courahten Müntze solche jährlich mit 6 pro Cent zu verzinsen und solche Zinsen alle halb Jahr als auf Michaelis und Ostern obzutragen, auch vorher specificirtes Capital der 1500 Rthlr nach bestehener halbjähriger Loskündigung (welche beyden Theilen und Contrahenten Ihnen Vorbehalten) zu bezahlen und zwar bey unverlassener Verpfändung dieses erkauften Erbes nebenst anderer caution Alles laut unter denen Contrahenten aufgerichteten Kaufbriefes in 2U2 datirt Althona den 0 Juny 1672 wovon einem Jeden der Contrahenten zu seiner Versicherung ein Exemplar zugestellet. S. 51. ״Verordnung über die Wahl eines OberRabiener“ (1717). Auf die Anrede u. Anforderungen, welche zwischen den Herrn Aeltesten der Altenaer Gemeinde u. die Herren Aeltesten der Hamb. Gemeinde in B^- tracht der Wahl u. aufnehmung einen Ober-Rabiener haben wir uns willig erwehlt als Aeltesten der 2 Gemeinde solche Anträge in Jüdischer Gericht mit Zuziehung ein jeder für die seine Gemeinde durch einen Anwalt zu bestellen, und der tertie Persohn zu dieses Rechts-Urthel sey d. Herr Ober-Rabiener, u. wie diese Rechts Gelährte das Urthel sprechen, so soll es unveränderlich gehalten werden, viel weniger ein Punkt zu verwerfen besondern eine jede Partie nirnt das Urthel von d. Hn. Rabiener Samuel Keidenover u. sagten vorläufig ihre Meinung u. begehr. Und dieses ist so was wir gefunden haben, u. bis in der ewigkeit soll unveränderlich bleiben nämlich in aufnehmung ein Ober Rabiner u. unter- Rabbiener, welche in Rechts-Sachen Urthelen so wohl /wuschen einen gegen den andern als auch zwischen Aeltesten gegen Aeltesten. dass sie Schuldig und verpflicht sind bey der Citation zu erscheinen auch die wegen der ungehorsam nach strenger Macht zu verfahren, wie es unsre Land Rabiener verordnet haben. Der Wohn-Platz des 0berRab i n<*r seye in Altona und desselben einkünfte seye von jeden Gemeinde nach ihm Gewissen u. nicht die Altenaer Aeltesten oder die Hamburger Aeltesten sey•־ es erlaubt sich zu associren mit ein ander Gemeinde oder ein particular in aufnehmung eines Ober Rabiener als Rechts-Geiährter besondern diese zwey Gemeinde einem OberRabiner der in seiner Zeit befehle, Und wie es in aufuehmung ein OberRabbiener soll gehalten werden, wie viele Votem die Altonaer gemeind haben, u. wie viele votem die Hamburger Gemeinde haben sollen, folgend haben wTir zwey Gemeind uns so verglichen bei aufrichtiger Handschlag u. mit allem was die Gesetze unsere Rabiner erlauben, so wohi bey des Bannes dass nachdem wie war es hier verabreden so sey es beschlossen, in aufnehmung einem Ober-Rabiner. Die Aeltesten in Altena u. von diese zu Hamburg wählen von ihrer Gemeinden 17 u. die Hamburger Aeltesten wählen von ihrer Gemeinden 6, und diese 20 Männer sollen sich in einem Zifner versamolen u.

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