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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1904-01-01 · 2 (1904) Heft XIV · p. Seite 74

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1904
Issue
2 (1904) Heft XIV
Date
1904-01-01
Page
Seite 74 (sequence 74)
Language
German
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74 unterscheid inter recipientem et recipiendum sattsahm an weiset, also hat es auch mit dieser der Judenschaft unterthänigen Vorstellung lediglich diese Absicht, dass sie das äusserste Verderben, welches Ihnen aus der Specialen reception frembden Juden bey der wette entstehen würde, in tiefster devotion abkehren, und dessfals sich an Ihro Hohe Obrigkeit als an den Ort von welchen Ihnen alleine Hülfe widerfahren kan, wenden wollen. Hiernechst nun ist es Zwahr andelim, dass mit reception der frembden Juden bei der wette, es nur die meynung habe, dass zwar die receptio von der wette dependire, sonsten aber der Schutzthaler die recipiendos von den übrigen Ausgaben der Judenschaft nicht eximiren solle, dass aber dergleichen reception mit dem Wesen unsers bisherigen Corporis und der consistence unserer Societet, ohne entweder dieselbige völlig zu destruiren, oder wenigstens auf eine gar ausnehmende Ahrt zu schwächen und zu alteriren unmöglich bostehen kömie, solches wird verhöffentlich aus nachfolgenden gantz überzeuglich zu tage legen. Denn 1. ist die Wette von dem Zustand der Persohnen, so da recipiret werden sollen, so wohl was das Vermögen, als ihr Betragen betrifft, bey weiten also nicht informiret, als die Judenschaft seibsten, oder deren älltesten. gefolglieh würde gar leicht geschehen, dass entweder unvermögende der Stadt, und Nation zur Last, oder auch unruhige bossartige Leute eingefiihret würden, aus deren Betragen der Judenschaft ex post nichts anders als Uneinigkeit und disordre erwachsen würde, wie solches die Exempel der Beyden allbereit von de!• wette recipirten Juden gantz überflüssig erweisen. Und wenn gleich 2. denen Aeltesten erlaubet seyn möchte, ratione recipiendorum ihr Sentiment bey der wette in Untertbänigkeit anzuzeigen, so würde doch auch dieses zu nichts anders dienen als dass auf dem Fall, wenn ihr Sentiment Beyfall finde, Sie bey auswärtigen ein odium sich erweckten, und wenn dem ohngeachtet die receptio geschähe, als worunter ja die wette sich nichts würde vorschreiben lassen, sie sich ein Membrum Societatis memorem praeteriti et cupidum vindictae aufladen würden, umb nicht zu gedencken, dass die unaus״ bleibliche ungleiche Beurtheilung der zu recipirenden Persohn zu vieller Collision zwischen der wette und den ältesten selber eine unvermeydlicbe Veränderung geben würde, wobey die Letzteren nothwendig sich viele!• Verdriesslichkeit exponiren und also fast Niemand Aeltester zu sein Belieben tragen würde, als welches officium ohne dies mit nichts als lauter incommodis ohne allem emolumento vergesellschaftet ist, da doch der credit der Nation und allgemeine Schulde auf gute und wohlhabende Aelitisten bestehet und ankömmt. 3. Ist alle Neuerung an sich überhaubt und regulariter von böser Folge, indehm die Beurtheilung derselben, nicht so sehr von der Warheit der Sache, welche ein jeder entweder nicht untersuchet oder auch nicht untersuchen kan, abhanget, als von der opinion und dem Vorurtheil, ist also diese umb so gefährlicher und von grosser Consequence, als eines theils und 4. dieser Modus recipiendi von undencklichen Jaaren alhier nicht in gebrauch gewesen, sondern die generale reception beständig vorgewähret■, anderntheils aber und 5. bey allen Völckern republiquen und Städten, wo Juden aufgenommeu worden, und anjetzo sein, der beständige Brauch und Grewohnheit ist. dass wenn Frembde zu ihnen kommen und in ihr corpus treten wollen, sie sich solcherwegen mit der Nation und den Aelltesten vertragen müssen. So bald nun dieses liieselbst aufhöret, so höret auch das Band der Societet und die davon abhangende correlatio corporis ejusdemque membrorum auf und wird wenigstens die Nation bey auswärtigen doch in Miss-Credit und Verachtung gesetzet, als wenn Sie entweder das was Sie mit andern auswärtigen Judenschaften gemein gehabt sua culpa und aus obrigkeitl. Bestrafung verlohren, oder aber wenigstens ihr voriges Betragen der Obrigkeit missfällig oder verdächtig gewesen, dass Sie solches benefieium ihnen weiter nicht vertrauen wollen.

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