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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1904-01-01 · 2 (1904) Heft XIV · p. Seite 53

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1904
Issue
2 (1904) Heft XIV
Date
1904-01-01
Page
Seite 53 (sequence 53)
Language
German
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5a des Kirchhofes enteussern, wenn es aber die unutnbgängliche Notimrft erfordert, sollen Sie in der Stille alsdann darüber und vorbey gehen. ■12 ־) In der christlichen Kirche selbst sollen Sie einig Gezänck oder was sonsten ärgerlich, nicht treiben. 13) Auf der Christen Sabbath (Buss- und grossen Festtagen) sollen Sie keinen Handel oder Kaufmanschaft noch andere Handthierung treiben u, an denselben Fest- Fast- und Basstagen, mit Carossen alsdann auf der Gassen sich nicht finden lassen. 14) Ihre Todten sollen sie mit öffentlichen ceremonien nicht begraben, noch mit vielen Careten oder auch zu Fusse mit grosser Menge nicht folgen, •oder begleiten, sondern dieselbe ohne Geprenge u. Zulauf in der Stille bedeckt hinaufführen, doch nicht am Sontage unter den Predigten, sondern nach völlig verrichteten christl. Gottesdienst u. ohne einiges Gefolg. 15) In der Stadt sollen Sie keine Häuser auf ihren Nahmen eigenthiimlich besitzen oder schreiben lassen, auch sich befieissigen. dass Sie au einen oder andern Orte in der Enge n. in denen Gassen, da Sie jetzt gemeiniglich wohnen, sich so viel möglich, beysammen halten mögen. 16) Sie sollen sich in den Gradibus, welche in dem Mosaischen Gesetze verboten seyn, nicht verheyrathen, u. keine Blutschande, als dadurch die ganze Stadt verunreiniget wird, begehen. 17) Ein Mann unter Ihnen soll nur ein Ehelich Weib haben, u. als die polygamia unter ihnen verboten u. aufgehoben seyn. 18) Imgleichen sollen Sie ihren Weibern, ohne Obrigkeitliche Erkeuntniss u. Vorwissen keinen Scheidebrief geben, oder sonsten die Ehe zu trennen, sich nicht unterstehen. 19) Sie sollen in ihren Kleidungen keine ärgerliche Hoffart u.. Üppigkeit treiben, u. unter sich keine Comedien spielen, auch keine öffentliche processionen oder Aufzüge halten. 20) Sie sollen auch sonsten mit vergüldeten oder anderen köstbahren Careten, vor-Reuterey, oder grossen Comitat u. Geprenge sich nicht hervorthun, noch auch sonsten einiger Hoheit oder Ehrenstand sich anmassen. 21) Sie sollen keinen übermässigen Wucher oder Finanzerey, sondern ehrliche Kaufmannschaft 11. Handthierung treiben. 22) Sie sollen auch iSiemand sonsten beleidigen, sondern still u. ruhig leben. 23) Wenn Executiones. Leichbegängnissen, 11. andere derselben actus geschehen, wobey eine grosse Zusammenkunft des Gemeinen Volkes sich gemeiniglich zu finden pflegt, so sollen Sie in solcher Zeit des Reitens u. Fahrens daselbst auf der Gassen sieb entmüssigen u sich bey Hause, so viel als möglich halten. 24) Schliesslich ist verabscheidet, dass in allen anderen Geistu. Weltliehen Sachen oder Fällen, so alhier ausstrücklich nicht specifizieret, es bey dieser Stadt Statuten u. des Heyl. Römischen Reichs Policey-ordnungen, Constitutionen u. Gemeinen beschriebenen Rechten verbleiben u. Sie in pein- und bürgerlichen Sachen dieser Stadtjurisdiction u. Botmessigkeit, nach wie vor, unterwürffig seyn sollen. Wohingegen Sie versichert werden, wenn Sie denselben u. obbeschriebenen articulen in allem u. jedem geborsabmlich nachleben, dass Sie alsdann nebst ihrem Hausgesinde mit Worten u. Thaten hinwieder nicht beschweret noch beleidiget, besonders bey diesen articulen, auch gleich u. recht wieder Gewalt u. Thätlichkeit obrigkeitlich geschiitzet u. vertreten, die Verbrecher u. Freveler aber ohnuachlessig ernstlich angesehen u. gestrafet werden sollen. Wonach Sie sich allerseits zu richten.1) ג) Nach einem Artikel ״Wandsbeck und die Juden“ im ״Freischlitz“ 1852 machte Breydo Rantzau nm die Wende des 16. Jahrh.’s Wandsb.“ zu einem Freihafen für Juden, denen er gegen ein Schutzgeld von 1 Rthlr. jährl. per

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