Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1904
- Issue
- 2 (1904) Heft XIV
- Date
- 1904-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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52 Jakob b. Sam. Sam. b. Efr. Hekscher Natan b. Mose Mose b. Uri lsak b. Josef Kaz N. .26. LN. J. Revidirte Articuli, wornach sieb die Hochteutscbe Juden, so in dieser Stadt Schiiz genommen, zu richten haben sollen. 1) Die Hochteutscbe Juden sollen in dieser Stadt oder derselben Gebiete keine Synagogen halten, wer aber dagegen handle oder andere hernachbeschriebene ihre Versammlungen, Gebete u. was dem anhengig coneernirende articulen übertreten wird, der oder dieselben sollen darüber gebührlich zu rede gestehet, und nach befindung zum ersten Mahl mit Zahlung eines Jahres Schosses u. nach seiner gesezten taxt gestrafet werden, zum andern Mahl aber, auf ferneren beharrlichen Ungehorsahm innerhalb gewisser angesezter Zeit von hinnen sich zu begeben angewiesen werden. 2) Wie Sie aber ohne Gewissensfreiheit u. Gebete an diesen Ohrt sich nicht können aufhalten, als, wenn Sie betens halber zusammen kommen, soll solches an keinem andern Orte, als in ezlichen Ihnen negst gelegenen Wohnbäusern geschehen, doch mit diesem bedinge, dass in einem Wohn hause nicht über 10 ä 12 Haushaltungen sich versammeln sollen. 3) Dass dieselbe 10 ä 12 Haushaltungen auch nicht in grosser Menge u. auf einmahl, sondern über 4 Persohnen auf einmahl nicht ein- und ausgehen sollen. 4) Dass sie in alsolchen ihren Betstunden den Talmud oder andere unter Christen verbottene Bücher nicht lesen, auslegen oder disputieren, auch nichtes anders, als die Psalmen Davids, Mosis, der Propheten u. andere Bücher des Alten Testaments oder auch die Unsere Sehl. Vorfahren von Ihnen fürgezeigte Gebetsformularia, auch was sonsten zu Pflanzu. Befoderung der Tugend u. guten gereichet, lesen, singen, beten, thun u. verrichten. 5) Bey Verrichtung aller solchen ihrer Gebete sich der köstlichen Silbernen Lampen und anderen üppigen Ornats, gleichfalls des lauten Geruffs u. Blasens auf Hörnern u. Posaunen enthalten, auch die Lampen in ihren eigenen Wohnheusern an solchen Örtern aufhengen, dass dieselbe von aussen nicht können gesehen u. also Niemand dadürch Ergerniss gegeben werden. 6) Sie sollen auch die Hochheylige Dreyfaltigkeit, den Herrn Christum u. die heylige Jungfrau Mariam noch auch unsere christliche Religion mit Worten oder Werken nicht lästern, schmähen oder verachten. 7) Desgleichen sollen Sie auch E. Ehrw. Ministerium, die Prediger, oder andere nicht beschimpfen, dieselbe zum Disputieren in Religions-Sachen nicht provociren, auch die Christen zu verführen sich nicht unterstehen, weder sonsten denenselben einig Argerniss geben. 8) Sie sollen auch keine Bücher oder Schriften zum Schimpf u. Veracht der Christen dichten, aussprengen oder drucken lassen. 9) Die Christen-Mägde oder Ammen sollen sie in ihren Diensten entweder nicht haben, oder dieweil es öfters von ihnen notb halber nicht kan geendert werden, sollen Sie dieselbe Sontags u. in der Wochen nicht allein zur Kirche gehen lassen u. an ihren christlichen Gebete u. anderen Andacht nicht hindern oder wehren, sondern auch dieselbe des Sontags mit solcher Arbeit, die denen Christen alsdann nicht geziemen, verschonen u. solche Arbeit an den anderen Worckeltagen in der Wochen Sie verrichten lassen. 10) Mit der Christen Weibes Bildern sollen Sie sich nicht vereidigen noch auch mit denenselben Ehebruch oder Hurerey treiben, oder woferne Sie betreten werden, sollen Sie beyderseits, die Hochteutsche Juden so woll als auch die Weibesbilder der Christen mit Gefängniss, Verweisung u. anderen exemplarischen u. zwar mit schärferen Strafen, als sonsten gemeiniglich, nach Gelegenheit des Verbrechens ohnnachlessig beleget werden. 11) Zur Zeit der Predigten u. Christlichen Gottesdienstes sollen Sie sich