Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1904-01-01 · 2 (1904) Heft XIV · p. Seite 51

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1904
Issue
2 (1904) Heft XIV
Date
1904-01-01
Page
Seite 51 (sequence 51)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2642950-2642969-2642971--1319-2644254
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

51 wass die Königliche Verordnunge desswegen mit sich bringet, also, von einem erwachsenen Menschen zwo Rtr n. vom halbgewachsenen oder Kinde Ein Rtr. viertens, wollen und sollen wir zu beiden Theilen, dass Kgl. recognition gelt, alse die Schutzverwante drey Rtlr u. wir andere drey rtlr jährlich zu rechter Zeit in die Ambts Register einbringen u. entrichten, auch dies Kirchhof zu gleicher Anpart in bauelichem Wesen und Befriedigunge erhalten, Alles ohne Argelist und Gefehrde, zu mehrer Bekräftigunge und Festerhaltung, sein dieser vergleiche zweene eines inhalts verfertiget, iedem Part einer davon zugestellet, von unss Contrahenten zur verbintlichkeit vnd von obmentionirten Ambtman zur Wissenschaft unterschrieben u. versiegelt, auch dem Pirmenbergischen Ambtsbuche einverleibet worden.״ ־׳S• 191)* (Heut Sonntag, den 7. Ab 5425) geschlossen mit (den Vorstehern und Mitgliedern der Gemeinde), welche wohnen (bei uns hier zu) Hamburg wegen dem wir uns sehr beschwert haben, dass (die ganze Last der Gemeinde uns allein auferlegt ist) von alle fremde (Gäste sowohl) in Pletten [Verpflegungskarten] (als auch in allen anderen Bedürfnissen), so haben wir (im Interesse des wahren Friedens freiwillig und gern ein Abkommen getroffen), und soll (alles) gehalten werden (strikt und genau). Was Pletten belangt, soll gehalten 1/3)׳ jeder Hausvorstand, ob reich oder arm, zu gleichen Teilen, der Rest ganz nach Einschätzung der einzelnen) und (zu diesem Zweck) soll man (zwei Vertrauensmänner bestimmen, die sollen die Einschätzung im Geheimen erfahren) und dieselben (zwei Männer) sollen etlichen (Gemeindeverband) sagen, wie viel Pletten ihnen gebühren, und dieselben Pletten. die ihnen von (den beiden Gemeinden) geliefert werden, sollen sie (streng geheim) halten und dem andern (die Einschätzung der Mitglieder) nit sagen, und von beiden (Gemeindeverbänden) soll man einen (Vertrauensmann), welcher nicht unter beiden (Gemeinden) gehört (bestellen), der die Pletten unter Händen haben soll und etliches (Gemeindewesen) soll ehrlich und aufrichtig ihren (Census) ansagen an die (zwei V ertrauensmänner). 2) wegen (Gäste), die (von fremden Orten hierher) kommen, so (Gott bewahre) ein (Conflict mit der Behörde) oder (sonstige Veranlassung zu Ausgaben) auf einen (Gast) käme (gleich viel welcher Art), soll alles auf das (1/3 der Haushaltungsvorstände) ausgegeben werden (und der Rest ganz nach Einschätzung jedes einzelnen, weshalb) diejenigen (Haushaltungsvorstände), die nicht unter (Gemeinde) Altona gehören (oder) die nit die andere (Gemeinde) gehören, die (bei uns hier zu) Hamburg wohnen (gleich viel wer es sei), wie es käm’ (Gott bewahre) einem ein (Conflict) oder (andere Angelegenheiten), .alles was wird (nötig) sein, soll alles das (V3 der HaushaltungsVorstände) unter beide (Gemeinden) ausgegeben werden (und der Rest ganz nach Einschätzung. Das gilt als Gesetz). So etwas von die Leute, die (gegenwärtig unter uns wohnen), etwas sollte eingenommen werden, es mag sein, so viel es ist, haben sie mit uns (nach Schätzung) zu gemessen. (Wenn aber) sollte ein (Conflictsobject oder dergl.) einem Nichtjuden zuhanden kommen, dass man muss (Geld aufwenden), so sollen sie (bei uns) sitzen und mitgehen und stehen gleich wir. (Darum) so ein fremder (HaushaltungsVorstand) will sich (bei uns) in Hamburg einkaufen, um (bei uns) zu wohnen, alles was von denselbigen (Haushaltungs- Vorstand) eingebracht wird zu unsren (Gemeindeverband), sollen sie ihr (Anteil) zu gemessen haben (nach Verhältnis der Schätzung). (Alles Vorstehende) haben wir beiderseit in Güte vereinbart bei Strafe des Bannes usw., gleichviel ob das Ganze oder ein Teil übertreten wird.) Elia b. (chaber) Mose Berlin Jakob b. Reuben Natan b. Ahron Neumark Mose b. R. Samson Netanel b. Chajim Fürst Lezer b. (des ermordeten) Meir Bak ף (—) enthalten Uebersetzungen aus dem Hebräischen. 4*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.