Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1904
- Issue
- 2 (1904) Heft XIV
- Date
- 1904-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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50 erwerben und gewinnen alles in die stad bringen und dhaselbstn verzehren und also die Stad keinen Schaden, sondern vielmehr nutzen und vortheil von uns hat so gereichet zu Ew. Hochedl. Gestr. und Hochgl. Herrl. und Gst. unser unterdienstlichstes und gehorsambes suchen und bitten, dieselben kraft tragenden Ambtes dieses und was uns sonsten diesfals zustatten kommen kan und mag, einem Edl. Hochw. Rath der Stadt Hamburg zu reifen Gemüth zu führen und die hiilfliche Hand zu bieten damit wir wens ja andergestalt nicht sein kan, gegen Abstattung eines leidsamben und erträglichen, in die Stad ein- und ausgehen und ehrliche Gewerb ungehindert verrichten mögen grossg. geruhen wollen, bevorab weiln bey Herrsch- und Regierung voriger Königl. Mayst. gloerwürdigsten andenckens das freye auss- und eingehen uns niemaln ghindert und den die anitzo regierende Mayst. nicht minder als vorige uns in specialen Schutz und Versprach genommen. Solches mit schuldigsten Gehorsamb und vermögenden Diensten und Auf- Wartungen zu verdienen, sein wir je u. allewege eusserst gefliessen, die wir ohne dem sein und verpleiben Altonahe, den 26. September 1649 Ew. HochEdl. Gestr. u. Hochgel. Herrl. u. Gst, Unterdienstwillig und gehorsambst Sämbtliche Juden und Schutzverwandten uf Altonahe. 17. Hierauf bezieht sich auch folgende Urkunde: Pinnenberg 3. May 1666. Nachdem von unserem König etc. ״Wir Jacob Soessman, Sam. Efferhem, 1s. Joseph u. Gons, in Hamb bey 24 Familien, mit ihren Kirchenu. Schul- Bedienten, allergnädigst Concession erlangt, einen geringen Platz in dem Dorfe Ottensen, an Uns zu erhandeln und denselben gegen erlegunge iehrlicher Sechs rtr. recognition Gelder zu einem Kirchhofe zu optiren, wie auch darauf mit einem Einwohner daselbs zu Ottensen, Haus Haken genannt, über einem Ohrt Landes von seiner alda belegenen Hofstate uns vereinbahret, solchen Platz von demselben erkauft, die Kaufgelder bezahlet, u. zum Kirchhof eingerichtet, allermassen er anietzo mit einer Plancke unibher befriediget vnd bezogen stehet vnd aber bei allerhöchst ged. Jo Königl. Mait. Wir dero Schutzverwandte Juden im Stätlein Altona, wieder solchen Kauf aussgewircket vnd zu wegen gebracht, wan wir die erleyte Kaufgelder, sambt den Beweisslich angewanten Unkosten hinwieder bezahleten, dass uns alsedan sothaner Kirchhof abgetreten vnd übergelassen werden solle: Also haben wir vns beiderseits darüber in der Güte u. Freundtschaft zusammengethan, in Gegenwart des Königl. Rahts u. Ambtmans der Grofschafft Pinnenberg Hn. Gregorii Crögern bestendig verglichen, vnd piintlich vereinbahret, allermassen wie folget: Erstlich haben wir Schuzverwandte Juden, besagten Jac. Soessman, Sam. Effrehem u. mitbenanten, nur den Halbscheit der von ihnen bezahlten Kaufgelder, vnd ausgelegten Unkosten hinwieder vergnüget, vnd seint dagegen dieselbe mit obigen erwehnten ihren 24 Familien, zunebenst ihren Erben, Erbnahmen u. Nachkommen zum halben Theil Herrn u. Eigenthümber dieses Kirchhofes in Ottensen geblieben, massen sie dan sambt Erben, Erbnahmen u. Nachkommen, in Kraft dieses, für Eigenthümbern zum Halbscheit erkant werden, diesergestalt u. also, dass wir 2) zu beiden seiten unssere eigene Todten, ohne allen Unterscheit, sie sein wenig oder viele, auf diesen Unseren Kirchhof zu begraben bemechtiget sein, zu dem Ende dan ain ieder Part seinen eigenen Schlüssel bey sich in Ver- Währung hat, da es sich aber 3) zutrüge, dass ein oder der andere Theill frembde und ausslendiscke Todten, von denen wass eingenommen wirt, (:so beide parten unter sich zutheilen haben:) darauf zu bestetigen gemeinet, soll solches dem andern Theil vorher angemeldet, und ohne dessen Vorwissen nichts darmit vorgenommen werden, wan ess dan also ingemein bleibet, soll in die Ambts Register gezahlet werden,