Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 125)
- Language
- German
- Belongs to
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122 Sie bringen Atteste des Oberpräsidiums über ihren Leumund, ״ihre Fabriken, ihre einheimische und auswärtige Handlung“ bei. ״Der Handel und Wandel, welcher überhaupt fast an allen Orten abnimmt“, ist durch die Gemeindestreitigkeiten fast gänzlich zu Grunde gerichtet. ״Der Einfluss, den die Gemeine Casse von Auswärtigen und Fremden gehabt, die durch ein jährliches regulirtes Quantum die Hechte der Altonaischen Judenschaft acquirirt und beybehalten haben, ist gleichfals verlohren gegangen.“ Es wenden sich infolge der traurigen Gemeindezustände noch weniger, als bisher, bemittelte Leute von auswärts nach Altona, die Altonaer selbst ziehen davon. Falls der König das Gesuch nicht bewillige, müssten auch die Petenten aus wandern. Am 16. Aug. 54 sendet die dänische!Regierung an den Senat ein ״Pro memoria“ mit energischer Verwahrung gegen dessen Vorgehen in Eyb.’s Sache. Der Senat hatte 1750 kein Recht, den seines Amtes entsetzten Vorsteher Heckscher zu schützen und dürfe ebensowenig nun die Hamburger Juden von ihrem OR. trennen. Die dänischen Schutzjuden in Hamburg gehörten nach Altona, nur daneben ständen sie auch unter Hamb, privater Jurisdiktion. Es wird darauf hingewiesen, dass man 1669 anlässlich eines Streites über die Anstellung eines OR.’s den OR. Ahron Samuel aus Frankfurt zum Schiedsrichter berufen, und dass dieser in Gemeinschaft je eines Vertrauensmannes der beiden Gemeinden den Altonaer OR. für alle Zeit zu deren gemeinsamem OR. bestimmt habe. Höchstens dann, wenn man sich über die Wahl nicht sogleich verständigen konnte, bestellte jede Gemeinde einen oder zwei eigene UR. Der Senat stellt am 3. Okt. eine mündliche Vereinbarung mit dem Vertreter des Königs in Aussicht. Am 30. Okt. haben sich ״von neuem itzo allerhand Unruhen und Zänckereyen unter den Juden der hiesigen Hamb. Judengemeine bald in den Schulen, bald auf öffentlichen Gassen erhoben“. [Nach Grätz 374 fordert der König anfangs 55 Gutachten von christlichen Professoren ein.] Am 20. März 55 wenden sich Jac. Julius und Söhne, Mos. Julius, Mos. Levin Fürst, Jac. Rothschild, Jos. Jac. Holländer und Konsorten an den König mit der Bitte, die Erlaubnis zu einer Revision der Gemeindeverfassung zu erteilen. Der König hatte nämlich die letzte Aeltestenwahl wegen der tumultuarischen Auftritte, welche das Wahlergebnis beeinflusst, aufgehoben und eine neue vorgeschrieben. Man wollte nun diese neue Wahl hinausschieben, bis die Verfassung revidiert sei. Eine solche Revision unter Zuziehung des OR.’s sei alle 20—30 Jahre in jeder Gemeinde Brauch nach dem Muster der zu Frankfurt a. M., welcher der Kaiser dies vorgeschrieben habe. Sonst würden die Vorsteher freilich alle zwei Jahre gewählt, diesmal möge die Zeit ausnahmsweise auf 15 Monate beschränkt werden. Eyb. sollte mit den 15 durch das Los bestimmten Delegierten die Revision vornehmen. Gleichzeitig wird über die Separatgottesdienste Klage geführt, durch welche die Almosenspenden gekürzt würden1). 1j Am 27. Juni 55 veröffentlicht Eyb. seine Verteidigungsschrift Luchot Ledut. Am. 3. Ab 515 (Juli 55) wird bei Emden eine Haussuchung nach gedruckten Exemplaren der Schrift 1Aqitsat ‘aqrab gehalten, doch ohne Erfolg {Meg. sef. 180). Auf Eyb.’s Luchot ledut erwidert Emden mit Scheinrat