Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 73 (sequence 76)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2642950-2642966-2642968--1125-2644059- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
73 meinde 1/2 Thlr. Wird er aber von einer der hierbei beteiligten Parteien eingeladen, der Sitzung beizuwohnen, so entrichtet ihm diese für die Bemühung in jedem Falle 1 Thlr., nicht mehr. Bei Neuwahlen der Beamten gebühren ihm 2 Thlr. Niemals ist der OR. berechtigt, allein ohne Hinzuziehung des Vorstandes jemanden zu einer Geldstrafe oder in contumaciam zu verurteilen. Die Altonaer Gemeinde samt ihrer Niederlassung in Hamburg bestellt Eyb. für die nächsten 3 Jahre zu ihrem geistigen Führer und zum dänischen OR. Sie bietet ihm ein festes Gehalt von jährlich 500 M. Liibisch, d. i. 166 Reichsthlr. und 2 M. fein dänisch Courant, freie standesgemässe Wohnung in Altona, Befreiung von sämtlichen Steuern und Abgaben, am Tage vor Neujahr ausserdem 8 Thlr. Courant. Bei Streitsobjekten bis zu 20 Thlrn. kann der OR.. wenn die Parteien einverstanden, allein entscheiden, bei grösseren nur in Gemeinschaft mit 2 Assessoren. Diesen muss er, selbst wenn auf ausdrücklichen Wunsch er allein als Richter fungiert, die Hälfte der erlegten Gebühren zuweisen. Bis zu 20 Thlrn. zahlt man ihm 1 Sch vom Thlr., bei grösseren Beträgen 2/ג Sch. Von Vergleichen vor der Urteilsfällung gilt dasselbe, darauf folgende sind kostenfrei. Für jedes Zeugenverhör erhält der OR. ohne Rücksicht auf die Anzahl der Zeugen 1 M., für eine Vorladung 2 Sch, bei Eheschliessungen von jeder Partei von den ersten 300 Thlrn. ל4/ו von jedem weiteren Hundert 1/2 Thlr., für die Trauung bei einer Mitgift bis zu 300 Thlrn. vom Bräutigam 1 Thlr., bei grösseren Summen 2 Thlr. Von dem gemeinsamen in die Ehe gebrachten Vermögen zahlt man dem OR. pro 100 Thlr. 10 Sch. Lübisch, ausser bei Hochzeiten, die nicht im Sprengel des Altonaer Oberrabbinates abgehalten werden. Bei Erhebung des in der Trauungsurkunde ihr zugesprochenen Gutes zahlt eine geschiedene Frau oder Witwe für die Vereidigung, wenn die Summe 600 Thlr. nicht übersteigt, im Ganzen 2 Thlr., im anderen Falle von jedem Hundert y2 Thlr.; 2/3 erhält der OR.. 1/3 die Assessoren. Für jede Ehescheidung bezieht der OR. 8 Thlr.; zahlt die Partei nicht, so entschädigt ihn die Gemeinde mit 4 Thlrn. und durch das Unterpfand, welches die Parteien hinterlegt haben. Für eine Chaliza zahlt man bis zu 300 Thlrn. 6 und bei grösseren Summen von jedem Hundert *4 Thlr., 2/3 dem OR., 1/g den Assessoren. Die Taxe für den Chabertitel beträgt 4, falls man ihn vorher schon anderwärts erhalten, 2 Thlr., für ein Morenudiplom 8 Thlr Beide verleiht der OR nur mit Zustimmung des Vorstandes. Für die Autorisierung eines Schächters erhält er 1/9 Thlr., für die rituelle Aufsicht über den französischen Wein von jedem Oxhoft 1 Quart und das Gleiche für einen Wein-Kascherzettel, vom Käse die Rahmschnitten. Ferner soll der OR jeden Sabbat, am 1. Tag Pesach und an Schemini azeret zur Tora aufgerufen werden. O