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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 72

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 72 (sequence 75)
Language
German
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72 Gern.-Archiv, erhalten ist. Die Hamburger zahlen ihm 150 Mark lübisch Kourant Fixum. Tritt eine Streitsache an ihn heran, so schickt er durch den Gerichtsdiener dem Angeklagten die Aufforderung, binnen drei Tagen vor ihm zu erscheinen. Bei Streit- Objekten bis zu 10 Thlrn. entscheidet der OR. allein, bei höheren Beträgen nur im Verein mit zwei Assessoren, denen die Hälfte der Gerichtssporteln zufällt. Diese betragen bei Objekten bis zu 20 Thlrn. für jede Partei */2 Schilling vom Thlr., von 20 Thlrn. an 1/2 °/0. Bei Vergleichen vor der Urteilsfällung werden dieselben Gebühren entrichtet, nach der Entscheidung gar nichts. Für die Vorladung sind 2 Schilling zu zahlen. Verlobungspakten kosten 12 Sch, die Trauung 2 Thlr. Von der Mitgift von beiden Seiten entfallen: von den ersten 200 Thlrn. mindestens 1 %, von den folgenden zahlt nach Massgabe der Verlobungspakten der Bräutigam, wenn beide bisher ledig waren, von je 100 Thlrn. 12 Sch.; heiratet eine Witwe oder ein Witwer, [weniger]; feiert jemand ausserhalb Hochzeit, die Hälfte. Bei Ehescheidungen oder Chaliza zahlt ein Kapitalist 6, jeder andere 3 Thlr. Hiervon gebührt den Assessoren die Hälfte. Bei eidlichen Bestätigungen der Trauungsurkunde durch Witwen oder geschiedene Frauen ist die Taxe: bis 300 Thlr. 1%, weiter aufwärts von je 100 Thlrn. 12 Sch.; für Zeugenverhöre, gleichviel ob bei Zivil- oder Injurienklagen, für einen Zeugen 8 Sch., für 2 und mehr 1 M.; der Verurteilte zahlt im Vermögensfalle für einen Zeugen 2, für zwei 8 Sch.; für die Autorisierung eines Schächtersl) 1/2 Thlr., eines Bodek 2 M., für die Rehabilitierung in beide Funktionen zugleich 2 M., in eine allein 1 M.; für die Erteilung des Chaber- oder Morenutitels, welche nur im Einvernehmen mit dem Vorstand erfolgen darf, 2 bezw. 8 Thlr. Erfolgt diese Graduierung erst in der Grabschrift, so zahlen die Erben oder Anverwandten. Wie ein Hiesiger, so zahlt auch ein lediger Mann, der hierher heiratet und von einem auswärtigen Rabbiner bereits den Chabertitel erhalten hat, 2 Thlr, Ein Witwer im Besitz eines auswärtigen Chaber- oder Morenudiplomes ist in solchem Fall von dieser Steuer befreit. Für den Kascherzettel für von auswärts kommenden Wein erhält der OR. von den ersten 10 Fass oder Oxhoft 8 Schilling, von jedem folgenden Ohm und Oxhoft 4 Sch., für auswärtigen Käse und Fleisch pro 100 Pfund 4 Sch. Für jede Sitzung des Vorstandes in Sachen der Strafrechtspflege, zu welcher der OR. hinzugezogen wird, zahlt ihm die Ge- ף Die Zahl der Alton, jiid. Schlachter wurde 1710 auf 10, 1732 auf 14 festgesetzt. 1739 wird ein 15. bewilligt. Diese jüd. Schl, hatten das Recht, während der drei wärmsten Monate des Jahres mit Fleisch hausieren zu dürfen, während es den christl. Schl, durch ihre Amtsrolle verboten war (Wichmann 113. 204).

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