Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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70 David zu seinem Nachfolger, seine beiden noch ungedruckten Werke seinen Gönnern zur Drucklegung. Dass Ezech. wegen seiner kantoralen Leistungen von den Hochzeitsnarren persifliert wurde, berichtet Jac. Emden, nicht eben sein Freund (Meg. sefer). Dieser teilt auch mit (das. 41), dass der Hamb. Senat Ezech. die Rechtssprechung übertragen, doch wegen der fortwährenden Klagen über seine Willkür schon 20 Jahre vor seinem Tode wieder entzogen habe, so dass jetzt (1766) seit 30 Jahren in Hamburg nicht nach jüdischem Recht geurteilt werde. Ez. starb 1749. An seinem Grabe sprach R. Leb Präger. Jonat. Eyb., von seiten seiner Frau mit ihm verwandt, hielt ihm in Metz zwei Gedenkreden. Ezechiels Responsen berühren, insofern kommen sie hier in betracht, wiederholt die Hamburger Verhältnisse, in denen er sich nach der Anerkennung, die er ihnen auf dem Titel seines Werkes zollt, offenbar sehr wohl gefühlt hat. Er entscheidet (Nr. 9), in Häusern, welche Nichtjuden gehören, dürfe kein Gottesdienst abgehalten werden, ferner dass (11) die Priester zum Priestersegen keine Filzschuhe anziehen sollen. Ein Portugiese (17) zündet immer für die ganze Familie die Chanukkalichtchen, die Deutschen jeder für sich. In dem ״freien“ Spanien stellte man sie vor die Tür, wir in Deutschland und Frankreich ins Zimmer. Als Ez. nach Altona kam, fand er den Leuchter in der grossen Synagoge von Norden nach Süden aufgestellt, in manchen Hamburger Gebetstätten von Osten nach Westen. Er entscheidet sich für die Altonaer Sitte, da hier die erste Synagoge der Dreigemeinden gestanden. Während der Pest hatte der Senat den Hamburger Juden in der Stadt einen Platz als Friedhof eingeräumt, da ein militärischer Kordon die Ausfuhr der Leichen nach Altona sowohl wie nach Wandsbek verhindert hatte. Ez. gestattet nun (43), diejenigen, welche in Altona ein Familiengrab besassen, zu exhumieren; die anderen Leichen bleiben an Ort und Stelle. 1724 bestimmt er (84), dass jeder Weinhändler etwas in die Gemeindekasse zu zahlen habe. Die Beträge sind nach der Kopfzahl der Mitglieder auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die unbrauchbar gewordenen Ritualien sollten (37) zur Vermeidung der damit verbundenen Gefahr nicht mehr verbrannt, sondern, in Kasten verpackt, auf dem Friedhof oder sonst an entsprechender Stätte begraben werden (1724). § 44 wird die Frage erörtert, weshalb die Trauernden am Freitag Abend nicht, wie früher, nach, sondern vor dem 92. Psalm hereingeholt werden. Von einem Judenmord 1727 handelt Nr. 46. Nach seinem Ableben führen interimistisch in Altona Efr. Heckscher und Bendix Magnus, in Hamb. Isr. David und Marcus Josef die Rabbinatsgeschäfte. Unstreitig die bedeutendste rabbinische Grösse, die je die