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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 53

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 53 (sequence 56)
Language
German
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53 Gemeinde eine Geriehtsforderung hat, so kann jede Partie ein Rechts-Gelahrter unter seine Gemeinde nehmen, der muss ein Wandeshecker Gemein Rechtsgelahrter seyn, u. wann ein Hamburger an einen von der Wandesbecker Gemeinde eine Forderung hat, muss der 3^, Rechtsgelährte ein von der Altonaer Gemeinde seyn, wie auch ein von Altonaer Gemeinde an einen Wandsbecker muss der Tertie von der Hamburg Gemeinde seyn, wir haben das rein verabredet, so diese Parthien sich mit den Tertie Perschohn vergleichen können; sie haben ihren Willen, wen sie als Tertie wählen wollen in sofern nicht sollen 2 Rechtsgelährte in Loos u. von der 3ten Gemeinde wie oben beseheid, erwählen, u. wie die 3 Gelährte es sprechen, sey es beschlossen, dieses oben bemeldtes ist auf 3 Mt. geschlossen worden mit aller Bekräftigung, desfalls wir uns unterschreiben Jac. Meyer Mt. (= Monats-) Aeltester Gottsch. Levi. Mos. Aron. Dan. Wallach. Levin Samson Hertz. Sal. Wulf. (s. S. 27) Amsel Openheim. Jac. Levin Lazarus. Sim. Levi. Sal. Wallich“. Friedrich III. hatte den Alton. Juden in allen, nicht dass allgemeine Interesse, sondern nur ihre Zeremonien betreffenden Angelegenheiten eigene Gerichtsbarkeit bewilligt, Christian Y. hatte diese 1680 bedeutend erweitert und alle Juden in den deutschen Provinzen seines Reiches, mit Ausnahme der Gemeinde in Glückstadt, dem Altonaer jüd. Gerichtshof untergeordnet. Am 24. Juli 1759 dehnt Friedrich V. die Alton. Gerichtsbarkeit auch auf die Hamburger Juden aus, und Christian VII. ordnet d. 14. Jan. 1781 an, dass die Zivilbehörde die Juden in Ausführung des Bannes unterstützen solle (Wichmann 113. 227). 1768, als der Gottorfer Vergleich zwischen Dänemark und Hamburg zustande kommen sollte, sandten ,,die Wohlhabenden44 5 Deputierte an den König Christian VII. nach Schleswig, und dieser sicherte ihnen seine Protektion zu. Dadurch kam der Senat um Einkünfte und die Jurisdiktion, welche dem Altonaer Oberrabbinat Vorbehalten blieb (St.־A. u. Haarbleicher 28f.). Dibre ha־jamim berichten darüber ausführlich S. 31. Es wurden der OR, der Vorsteher Chaj. Bergei und der Armenpfleger Leb Hausen mit grossen Vollmachten mit dieser Sendung betraut; über die verausgabten Gelder wurde keine Rechenschaft gefordert. Christian VII. hatte den Juden schon früher besonderes Wohlwollen bewiesen. Als am 18. Ijar 526 die Vorsteher Chaj. (Heiman Eisek) Bergei und Jokef Cohen (Jac. Moses) Schlesinger ihm die Glückwünsche der Gemeinde zum Regierungsantritt — nebst einem Geschenk von 1000 holländ. Speziesdukaten — überbrachten, wurden sie dem Könige auf Schloss Friedrichsberg vorgestellt (vgl. Alton. Zeit, vom 9. Mai). Auf der Durchreise von London nach Kopenhagen am 15. Cheschw. 527 hielt sich die Prinzessin Caroline Mathilde eine Viertelstunde vor der Ehrenpforte auf, welche die Juden errichtet hatten, sie lobte die geschmackvolle Illumination. Am 4. Tarn. 527 (1. Juli 1767) war empfängt der König in Altona den Vorstand (Jechiel Wallich, Chaj. Bergei und Hirsch

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