Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2642950-2642966-2642968--1104-2644038- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
52 Die Steuer für die Synagoge und die Kultusbeamten zahlen sie nur an die Alton. Gemeinde. Auf dem Friedhof in Ottensen sollen die Mitglieder beider Gemeinden nicht mehr wie bisher ohne Unterschied, sondern getrennt bestattet werden. Für die Beerdigung der gemeinsamen Beamten (Beisitzer, Lehrer, Hilfslehrer) zahlt jede Gemeinde die Hälfte. Die Fremden werden auf dem ״neuen“ Friedhof der Dreigemeinden [in Altona] beigesetzt. An diesem hat eine jede Gemeinde gleichen Anteil (s. oben). Die Hamburger dürfen im Notfälle stets ohne weiteres nach Altona flüchten, während andere Gemeinden hierzu jedesmal erst der Genehmigung der Alt. Vorsteher bedürfen. Darüber, ob ein solcher Notfall vorliegt, haben 6 Aelteste der Alt. Gern, und ein Unterrabbiner im Verein mit einem von den Zuflucht Suchenden zu erwählenden zweiten Unterrabbiner und dem Oberrabbiner durch Majoritätsbeschluss zu entscheiden. Im bejahenden Falle erhalten die Hamburger zunächst für 3 Jahre Aufenthaltsrecht*, falls ohne ihr Verschulden die Gefahr in Hamb, für sie fortbesteht, wird dieses Recht immer auf 2 Jahre verlängert. Dieses Privilegium, während sonst für jeden Schutzbrief dem dän. Könige viele hundert Thlr. zu zahlen sind, hat man R. Samson Ohasid (s. über ihn auch Jac. Emdens Iggereth biqqoreth) zu verdanken. Durch den Denunzianten Jacob hatten die Hamburger grossen Schaden erlitten (Dibre f. 302). Es hiess, sie hätten sich dafür an seinen Erben schadlos gehalten, indem sie sich von ihnen für die Gemeindemitgliedschaft eine hohe Summe zahlen Hessen. Einen Teil hiervon nehmen die Altonaer für sich in Anspruch. Doch die Hamb, erklären, sie hätten, ausser den rückständigen Steuern des Erblassers, von den Erben nicht einen Pfennig erhalten. Die Hamb, ihrerseits fordern einen Teil vom ״Pardon“ (Fleischtaxe), insoweit er von den Lehrern, Fremden und Beisitzern gezahlt wird. Es werden ihnen 5 Mk. Kour. jährl. zugesprochen. Bei Heirats- und ähnlichen Abgaben richtet sich alles nach der Gemeindezugehörigkeit des Bräutigams. Die Klei der Ordnung bleibt nach den Bestimmungen des Chakam Tsebi zu rechte bestehen. Unterschrieben sind: 1. Ezechiel Katzenellenbogen, OR. der drei Gemeinden. 2. Efraim b. R. Samuel Sanwel Heckscher, UR. von Alt. u. Hamb., als Vertreter der Altonaer. 3. Jak. Ginsburg, UR. in Hamb., in Vertretung der Hamburger Gemeinde. 1749 wird folgende Vereinbarung in Sachen der Rechtssprechung getroffen: ״In der Zusammenkunft der 3 Gemeinde als am Montag den 28«ten im Monat Tamus 509 k. Z.1) ist beschlossen worden, was Rechts Sachen anbetreffen, wann jemand von der Altonaer Gemeinde an einen von der Hamburger x) ״kurzer Zeitrechnung“ (prat qatan).