Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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51 Einwendungen der Nachbarn eingefriedigt. (Das Weitere bei Haarbleicher 215.) Die Hamburger Gemeinde hat an ihrer Spitze einen Vorstand von 7 Personen: 3 Aeltesten und 4 Beisitzern; 2 Vorsänger und 2 Küster fungieren als Zeugen und Notare, 5 Rabbiner als Dajjanim, die Dreckwallsynagoge hat 2־, die andere einen Küster, der ״Cassirer, so in der Schulen wegen des Buch Moses zu verkaufen gehen, auch wöchentlich zwey mahl mit der Armen Biixe44, sowie der ״Cassirer vom Schoss oder Zulage44 giebt es je 2. Der ״Altonaischen Gemeine Hochteutsche Judenschaft ihr Consilium bestehet in 10 Persöhnen als 6 Aeltesten und 4 Beysitzern44, ״als Gezeugen und Notarien bestehen in 2 Vorsingern und 3 Klisters44, sie zählt 8 Dajjanim, ferner Kassierer für Altona und Hamburg zusammen von jeder Art je 3. Den Wandsbeker Vorstand bilden 3 Aelteste und 4 Beisitzer, sie halten 3 Vorsänger und 2 Küster, 3 Dajjanim und je 2 Kassierer. Ihre Sitzungen halten die Hamburger auf dem Neuen Ellernsteinweg ״hinter dem Barbier Rirk44 ab, der ״im Gange bei Wulff Wärter wohnt in der Badstube44, die Altonaer ״in der Peters Strasse bey David Moses der Küsters Witwe4‘, die Wandsbeker in der Peterstrasse ״bei der Schule44. Sämtliche Funktionäre sind mit Namen aufgeführt. Die Gemeindeproklamationen 1724—1734 (Hamb. Gem.-Arch.) schreiben vor (14. Kisl. 491), dass kein Hamb. Vorbeter mehr als 12, kein Küster mehr als 6 Thlr. fixes Gehalt beziehen dürfe. Von Vereinbarungen unter den Gemeinden sind aus der nächstfolgenden Zeit zu erwähnen (1733 29. Apr.) Vorschriften über das Schlachten des Geflügels, sowie die Verschärfung einer Bestimmung des Gemeindestatuts dahin, dass, wenn ein Jude eine Wohnung aufgiebt, kein anderer vor 3 Jahren einziehen dürfe, ohne vorher mit dem Vorgänger eine Uebereinkunft getroffen zu haben. Dahingegen verbietet die Behörde, einen Christen, welcher einem Juden die Wohnung auf kündigt, zu boikottieren (Hf Nr. 5 Vol. 10 5). Am 4. Cheschwan 504 (1744) wird zwischen Hamb. u. Alt. folgender Vertrag geschlossen (Hamb. Gern.-Archiv, erwähnt bei Haarbleicher 26): In Streitigkeiten zwischen Hamburg und Altona treten die ersten Vorsteher der beiden Gemeinden mit dem Rabbiner, als dem dritten Richter, zu einem Tribunal zusammen, Es ist hier bereits von drei Gemeinden die Rede, doch nicht von eigenen Wandsbeker Vorstehern. Gelegentlich des Zuzuges des R. Abraham Bukem und des Isak Katz aus Hannover wird bestimmt, dass ein Teil des Aufnahmegeldes an die Hamburger Kasse entfallen soll. Auch von dem Geleitsgeld (jährl. 4 Thlr.) sollen nach dem Verhältnis der beiden Kassen die Hamburger ihren Teil erhalten. 4*