Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2642950-2642966-2642968--1098-2644032- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
46 Protokoll einzeichnen und in ihrer Synagoge, und zwar unter Androhung des Bannes verkünden lassen, auch der Hamburgischen Gemeinde durch den Bedienten ihrer Gemeinde bekannt gemacht: dass hierfiiro ohne Einwilligung der zwei Gemeinden keine Fremden zugelassen werden sollen, sich hierselbst zu etablieren, so wie wir denn auch dieses in unsren Synagogen bei nämlicher Verwahrung haben ausrufen lassen. Hierbei ist unsrerseits der portugiesischen Gemeinde zugestanden worden, dass sie wohl einem von der portugies. Nation, keinesfalls aber einem Hochdeutschen, nach ihrem Belieben auch ohne Konsens unsrer Gemeinde die Erlaubnis erteilen könne, sich in Altona häuslich niederzulassen, so wie wir denn das nämliche Hecht von derselben gegenseitig erhalten, dass wir an einen Deutschen sothane Erlaubnis ohne ihre Bewilligung erteilen mögen, jedoch mit der Voraussetzung, im Fall dieser Ankömmling oder dessen Nachkommen einige Ungelegenheiten verursachen oder dass derselbe in bedürftige Umstände geraten würde, diejenige Gemeinde, die ihn aufgenommen hat, lediglich und allein für alles einstehen und auch bei seinem Ableben ihm die Beerdigung auf ihrem Begräbnisplatz auf ihre Kosten zukommen lassen muss, ohne dass der andern Gemeinde hiervon das allermindeste zu Lasten falle. § 108. Die etwa unter der Gemeinde vorfallenden Zänkereien und Streitigkeiten sollen vor das Kollegium der Aeltesten und Nebenältesten mit Zuziehung des Ober-Rabbiners gezogen werden, und wenn das Kollegium nicht komplett sein möchte oder ein oder mehrere Mitglieder desselben entweder gegenseitig oder mit den Parteien in unzulässiger Konnexion stehen, so soll es hierbei nach § 60 gehalten werden, damit dergleichen Sachen wenigstens durch 6 (unter sich und den Parteien fremde) Männer vom Kollegio mit Zuziehung des Ober-Rabbiners (welche zusammen die 7 Häupter der Gemeinde bilden, entschieden werden. Dieselben haben die Befugnis ihrem Befinden nach., die ausgeübten Unthaten sowohl mit Geldstrafen als überdem noch mit Ehrenstrafen und dergl. zu ahnden. “ Das Rechtsverführen zeichnet sich durch Einfachheit aus. Bei Schuldforderungen bringt jede Partei mündlich direkt oder durch einen Anwalt vertreten, welchen der Gemeindevorstand bestellt, oder den man sich in der Person eines Dajj ans (Rabbinatsassessors) selbst wählen kann, ihre Argumente vor den Oberrabbiner. Das Urteil wird den Beteiligten schriftlich eingehändigt. Bei Gegenständen von 20 Thlrn. an sollten nach späteren Bestimmungen dem ORabbiner zwei Dajjanim assistiren. ״Injurienklagen aber, die mögen passiret seyn entweder in der Schulen oder auf der Strassen oder in Häusern, mögen auch bestehen worin sie wollen, gehören gantz und gar nicht vor den Rabiner, sondern werden von den Aeltesten der Gemeine, unter welcher der Beklagte gehöret, decidiret und abgeurtelt und zwar auf folgende Weise: Es gehet der Kläger, so injuriret, zu dem Mohnat-Halter der Gemeine, worunter der Beklagte stehet und klaget bey demselben, dass Er so und so übel von dem Mann oder Frau oder Wer es sonst ist begegnet und gehandelt worden sey, beruft sich zu dem Ende auf seine Zeugen, so Er zu Behauptung seiner Klage vorschläget. Der Mohnaht-Halter verweiset ihm mit seinen Zeugen um solche abhören zu lassen, an den Rabiner nach Altonah worauf Er sich denn zu dem Rabiner nach Altona wendet, der denn die Zeugen durch den Küster der Gemeine unter der sie gehören vor sich fodern lässt und sie bey Strafe des grossen Bands und Vermeydung derer in der Thora geschrieben stehenden Flüche anerinnert dass Sie die reine Wahrheit sagen sollen, was ihnen von dem unter den Kläger und Beklagten vorgefallenen injurien wissend. Vor einen jeden Zeugen, so der Rabiner in Altona auf solche Weise abhöret, bekommt Er vor seine Mühe Acht Schilling, welche der Kläger bis zu ausgesprochener Sentenz auslegen und bezahlen muss. Wann nun die Zeugen vor angezeigeter Massen von dem Rabiner seyn abgehöret worden, gehet der Kläger wiederum zum Mohnaht-Halter und ersuchet demselben seine Sache worüber Er geklaget vor zu nehmen, auch zu