Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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47 dem Ende die Aeltesten der G-emeinde nebst beysitzenden Aeltesten zusammen fodern zu lassen, da ihm denn der Mohnalit-Halter einen Tag und Stunde benennet, alsdann auch beyde Partheien sowohl der Kläger als der Beklagte in Persohn erscheinen müssen. So ferne nun einer derer Parteien den Rabiner mit in der Session gegenwärtig haben will, muss ihm derselbe eine Kuttsche nach Altona um ihn herrein zu holen senden, der dann die Aussage derer Zeugen mit sich bringet und wird alsdann in Gegenwart des Klägers sowohl als des Beklagten zugleich eine Sentenz darüber gefället. Ehe aber die Zeugen abgehöret werden, wird der Beklagte dahinn angehalten, dass Er nach Beschaffenheit der Sachen oder nach dem sie wichtig, Ein Pfand so zuweilen 10. 20 auch wohl 100 Rthlr. an Würden, bei dem Mohnathalter deponiren muss, welches zu dem Ende geschieht, damit Er zu desto besserem Gehorsahm verbunden. Dem Rabiner aus Altona muss der Niederfällig erkandte Theil vor seine Mühe bezahlen sex Mark. Wann aber des Rabiners Gegenwart von Klägern oder Beklagten nicht gefodert wird, dass Er nemlich bey den Aeltesten nicht erscheinen soll, muss alsdann der Küster der Gemeine die Aussage versiegt*lt von dem Rabiner holen, und dieselbe denen Aeltesten der Gemeinde, nebst, beysitzenden nächst denen Aeltesten. wann sie in dem Gerichte alle complet, versiegelt einhändigen, welche sie alsdann erbrechen und ein Urtel fällen. Diese ausgesprochene Urthel wird alsdann im Protoeoll notiret, zu weilen auch wann es der Umstand der Sachen erfodert. in der Schulen öffentlich abgelesen, dass nemlich der und der so und so ann diesem oder jenen gehandelt und die und die Satisfaction erhalten, es solte sich ein jeder daran spiegeln und sich vor Schaden hüten, welches denn auch geschieht, wann sonst von denen Aeltesten ein Mandat oder ander Geboht oder Verboht pubiieiret und auf solche Ahrt einem jeden kundgemachet wird. Wann ein Jude falliret oder an einen seiner Glaubensgenossen sonstwas schuldig ist, wird er sodann ann das grosse Band Brett, so allhier in Hamburg in denen Schulen angehänget ist, so lange biss er bezahlet, geschrieben und wird alsdann unter ihnen zur Aussrede gebraucht, dass solches wegm nicht erlegeten Schosses geschehen sey.“ Ygl. Grunwald, Wie wurde von dem Altouaer jüdischen Gerichtshöfe Recht gesprochen? Im Zusammenhang damit erfahren wir auch etwas über die damaligen Andachtsstätten. Das Verzeichnis entspricht der Angäbe bei Grunwald, Portugiesengräber S. 18. ״Die Hamburger Gemeinde hat eine Synagoge auf dem Dreckwall, eine andere in der Neustadt“ (die Synagoge auf dem Neuensteinweg, 1654 errichtet, 1740 vergrösserf)•״ לdie Altouaer: 1. hinter dem blauen Turm aut dem Dreckwall, 2. in der Neustadt bei Marcus Carsten Levin, 3. bei Seligman Berend Salomon“ (Berend Sal. stiftete das Grundstück, auf dem 1788 Sonnin die Synag erbaute, s. Kaufmann in d. Monatsschr. 1896), welcher als Vorsteher in dem Tumult von 1730 sowie in dem Jae. Isak’schen Prozess eine hervorragende Rolle spielt (s. über ihn und sein Haus: Grunwald, Handschriftliches S. 11 ff), 4״. David Moses Witwe, 5. Elias Abraham von Metz, 6. Elias Pollak Witwe, 7. Abraham Wenns Witwe,, 8. Moses Owen, 9. Klütjen Schule, 10. auf dem Stein weg hinter dem Messermacher und 11. Jac. Abraham.“ Der Wandsbeker Gemeinde gehöi'te eine ״Schul“ auf dem Dreckwall im Scheelengang und eine zweite (1729 erbaut) in der Peterstrasse in der Neustadt. Geradezu zu einem Auflauf führt 1746 der Versuch eines