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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 45

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 45 (sequence 48)
Language
German
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45 Abgeheude hierzu aber nicht verstehen wollen, so kann er nach beigebrachtem glaubhaften Beweise nach dem Vermögen behandelt werden, welches er in seinem Wohnplatz in Angabe gebracht hat. Würde derselbe nun nach den ersten 3 Jahren die obbestimmte jährliche Abgabe der 3 Rtlr. Kedima und 4 ß % von seinem Vermögen fürs Künftige nicht mehr entrichten, so geht er der Verwandtschaft zu der Gemeinde verlustig. In allen Fällen aber muss der Rückstand von den ersten 3 Jahren, nötigenfalls mittels Anwendung aller üblichen Zwangsmittel zur Gemeindecassa gelangen. Hat sich nun jemand hinwegbegeben, ohne sich vorher mit der Gemeinde abzufindeu. so haben die Cassirer ihm schriftlich anzudeuten, dass er binnen 2</ג Jahres dies nachholen muss, und das Datum dieser Verwarnung in ihren Büchern zu vermerken. Diese Nota soll allen Fiden haben, so dass nach Ablauf der genannten Frist ohne dass das Versäumte von ihm nachgeholt worden wäre, er für sich und seine Nachkommen jede Zugehörigkeit zu der Gemeinde verliert. Das Geld muss aber auf jede mögliche Weise beigetrieben werden. Ferner soll jeder, der sich von hier hinwegbegiebt, desgleichen selbst die Schutzverwandten unsrer Gemeinde, wenn diese etwa auf fremdem Platze ihre Hochzeit vollziehen, sich binnen Jahresfrist wegen Berichtigung ihrer Schuld bei den Cassirern einfinden, und wenn sie nicht erweisen können, dass sie dieser Verordnung nachgekommen seien, so haben sie sich gleichfalls der Verwandtschaft zur Gemeinde verlustig gemacht.״ 1726 werden die Aeltesten auf einen aus Frankfurt a. M. eingetroffenen Brief hin vom Senat zur Rede gestellt, weshalb der dort wohnende Mos. Meyer von ihnen mit dem Banne bedroht werde. Sie erwidern (18. Sept.): Jeder Jude hat, wenn er auch an fremdem Orte wohnt, zu den Armenlasten der Gemeinde beizusteuern, zu welcher er gehört. So wohnten hier viele Frankfurter, die zu ihrer Heimatsgemeinde eontribuiren. Auf vom Kaiser Mathias den Frankf. Juden verliehene Privilegia dürfe M. Meyer daher sich nicht berufen. Nach den Abzugsgeldern, welche natürlich vor allem der Staat forderte, lässt sich manches Vermögen schätzen. So hören wir: 5 1768״. Mai: Leon Moses Goldschmidt’s Wwe Kehle (auch in dieser ihrer 2. Ehe kinderlos) zieht nach Berlin und zahlt 100 M. Abzugsgeld als Zehnten. 1769 1. Juni: Marc. Is. Beits Wwe zieht nach Dresden, zahlt 30 M. Zehnten. 19. Juli: des Dr Aron Salomon Gumperts Wwe, geb. Gettiug, zieht nach Berlin, zahlt 400 M. Beo. 1770 25. Mai zieht Sal. Wallach weg und aceordirt 15 M. Abzugsgeld. 23. Nov. zieht Sal. Lefm. Hertz mit seiner Fami lienach Wien, accordiert 200 M. Beo.“ Dass das Unterlassen der Erlegung solcher Abgaben z. B. in Erbschaftsfällen (seit 1728) recht unangenehme Folgen nach sich zog, haben die Söhne des Berend Cohen erfahren müssen (Aus d. Hamb. Staatsarchiv 11 f.). In den Gemeindestatuten heisst es weiter: § 107. Wir haben uns abseiten unsrer (Alton.) Gemeinde mit der portugiesischen Gemeinde kraft einer standhaften und untrennbaren Verbindung gegenseitig dahin verpflichtet, dass wir in Zukunft nicht zulassen wollen, dass je eine Familie oder auch einzelne unverheiratete Personen beiderlei Geschlechts sich sollten ohne Einwilligung der beiden bes. Gemeinden hier in Hamburg etablieren, und infolgedessen hat die portugiesische Gemeinde ihrerseits in ihr

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