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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 44

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 44 (sequence 47)
Language
German
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44 Personen verwalten lassen, damit das Geld gemäss der Konstitution der Gemeinde angewendet werde. § 78. Das Kollegium der Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer kann einen Bedienten der Gemeinde (Sc/iammasch) anstellen oder auch verabschieden. Die Anstellung eines Oberrabbiners oder Vorsängers aber muss von 15 Personen geschehen, welche auf folgende Art von den Aeltesten hinzugezogen werden. Es werden nämlich von den jetzt im Amt stehenden samt den vormals gestandenen Aeltesten 2, von den jetzigen und früheren Nebenältesten 2? den Kassierern desgl. 2 und von den Beisitzern 1, also 7 Personen mittels des Loses angestellt, und die übrigen gleicher Weise von den sämtlichen wählfähigen Mitgliedern durch das Los gezogen. Unter ihnen dürfen sich nicht mehr als 2 Anverwandte von einer Familie befinden, die sonst zu Zeugen etc. oder im Amte von Gesetzwegen nicht neben einander bestehen könnten. Dieses Kollegium hat also einen Rabbiner oder Vorgänger anzusetzen und ihre Salaire und Revenuen zu bestimmen and sind auch befugt, sie hinwiederum zu entlassen, so dass alles, was sie hiermit schliessen, eine vollkommene und unabänderliche Gültigkeit erhält. Auf alle Fälle muss der Rabbiner Richter sein. § 72. Die Kontributionen sollen unter die Gemeinde folgendermassen umgeschlagen werden: zum Salair des Oberrabbiners und des Vorsängers wird der 3. Teil von allen Angesessenen in gleiche Teile, 2/3 Teil aber nach eines jeden Vermögen und zu den übrigen Bedürfnissen der Gemeinde der 4. Teil von allen Angesessenen in gleiche Teile und;5/4 nach dem Vermögen, zum Unterhalt der Armen aber alle Beisteuerer nach eines jeden Vermögen berechnet. § 75. Zu den alljährlichen Schutzgeldern müssen auch die verarmten Angesessenen, selbst diejenigen, die von der Gemeindearmenkassa unterhalten werden, monatlich wenigstens 8 ß (Schilling), also 6 Mk. jährlich bezahlen, und ausser diesen 6 Mk. als Schutzgeld noch 2 Mk. Diese 2 Mk. mögen ihm ebenfalls, wenn sie nicht bar bezahlt werden, auf sein Folio belastet werden, und derjenige, der solche 8 ß pro Monat nicht bezahlt, der soll ohne weiteres Befragen bei irgend einem Aeltesten oder Nebenältesten durch den zu solcher Einnahme verordneten Kassierer mit dem Banne belegt werden. Es kann hierin kein Unterschied statt haben, und selbst die Armen, die von Almosen leben, müssen oberwähnter Art beitragen. Diejenigen von der Gemeinde, die von ihrem Vermögen bei der Gemeinde kontribuieren, es sei wenig oder viel, haben das Schutzgeld alljährlich auf ein Mal an den Kassierer zu entrichten, und im verabsäumenden Fall sollen die Kassierer gehalten sein, nach Verlauf eines Jahres ohne weitere Anfrage bei den Aeltesten oder Nebenältesten dasselbe mittels des Bannes einzutreiben. Wie denn die Kassierer, falls sie nach Verlauf eines Jahres zur Eintreibung des Schutzgeldes von einem oder dem andern Zurückgebliebenen nicht die nötigen Zwangsmittel angewendet haben, schuldig sein sollen, den Rückstand aus ihren eigenen Mitteln zu ersetzen. § 117. Wenn jemand sich von hier hinwegbegeben wird, um sich anderswo zu etablieren, so muss er an die Gemeindeeassa von seinem Vermögen 5 % Abzug entrichten und zur Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden soviel erlegen, als auf seinen Anteil hiervon zu berechnen ist. Im Falle er aber nicht willens ist. sich von hier völlig hinwegzubegeben, so hat er zwar das Abzugsgeld mit 2 °/0 zu berichtigen, dennoch aber zu der Abführung der gemeinschaftlichen Schulden das gebührende Quantum zu bezahlen verpflichtet ist, wie nicht minder ist derselbe wegen seiner alljährlichen Abgaben als 3 Rtlr. sogen. Kedima oder Vorrechtsgeld und 4 ß pro jedes Hundert Rtlr. seines Vermögens und zwar für die erstfolgenden 3 Jahre sowohl als auch wegen der unabgeführten 3 °/0 Abzugsgeldes, falls derselbe sich nicht wieder einstellen würde, eine hinlängliche Bürgschaft zu leisten, und übrigens mag derselbe bei Gelegenheit einer bei der Gemeinde vor sich gehenden Taxation alsdann von den p. t. Taxateurs nach ihrer Einsicht veranschlagt werden. Sollte sich dieser

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