Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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43 und falls diese nicht gewirket haben würden, so fallen alle etwaigen Unkosten, so dergleichen Person verursachen möchte, auf die 3 Gemeinden insgesamt, und wegen der Begräbnisstelle verhält man sich nach den von Altersher eingeführten Verfassungen, vermöge welcher eine jede der 3 Gemeinden dieselbe abwechselnd zu übernehmen hat. § 85. Werden von einem Gelehrten Bücher herausgegeben und von den Aeltesten zu Ehren des Verfassers oder aus anderer Ursache eine Quantität davon übernommen, so sollen diese Bücher nicht hinwiederum von den Aeltesten gegen Bezahlung unter die Mitglieder verteilt werden, sondern sie sollen verkauft und das etw^aige Deficit von den Cassirern der Gemeinde berechnet werden. § 86. Es soll keinem Fremden, der etwa ein jüdisches Buch herausgiebt, gestattet sein, dasselbe unter die Mitglieder zu verteilen, sondern, wenn die Aeltesten von ihm einige Exemplare an sich nehmen, so sollen sie taxirt und durch das Los unter die Vermögendsten verteilt werden. Dedieationen von solchen Büchern anzunehmen, ist jedem Gemeindemitglied bei 10 Rtir. Strafe untersagt, dem Verfasser bezw. Herausgeber soll jeder Genuss der Gemeinde vorenthalten bleiben, ausser anderen Bestrafungen abseiten der Aeltesten. Ferner soll es solchen Fremden gänzlich untersagt sein, bei den Leuten Abschied zu nehmen und sie so zu belästigen. Hierauf soll der Monatsälteste besonders beobachten lassen, und wofern der Fremde diesem zuwiderhandelt und es dem Monatsältesten bekannt wird, so ist letzterer gehalten, von Haus zu Haus unter gewisser Strafe und bei Verwarnung des Bannes andeuten zu lassen, diesem Fremden nichts zu reichen und den Fremden selbst durch den Bedienten der Gemeinde unter Androhung einer Strafe davon abzuhalten. Da seit einiger Zeit viel neue Bücher erscheinen, womit die Herausgeber herumwandern und hier und da die Gemeinde belästigen, so ist beschlossen, dass künftighin überhaupt solche Bücher, die ohne Consens des Oberrabbiners und der jüdischen Fakultät zu Frankfurt a. Main und respve. unsres hiesigen Oberrabbiners im Druck erscheinen, von den Aeltesten nicht angenommen noch an einzelne Mitglieder dargereicht werden dürfen. Die Aeltesten haben dieserwegen diese Verordnung mit Bedrohung des Bannes zu bekräftigen, wie denn auch einer oder der andere im Contraventionsfall hiernach behandelt werden soll. § 771). Es sollen keine öffentlichen Sammlungen bei der Gemeinde für Arme veranstaltet werden, auch sogar zu Picljan Schebuim (Auslösung in Sklaverei Geratener) oder Haknassath Kalla (Ausstattung armer Bräute), ausser wenn eine Magd 3 Jahre bei einem Angesessenen unsrer Gemeinde in Diensten gestanden und sich während ihres Dienstes ehelich versprochen hat, so soll ihr von der Gemeindekasse eine Beisteuer von 20 Mk. gereicht werden. Solche Beisteuern können aber nicht mehr als 12 in einem Jahr zugestattet werden und folgen eine der andern nach. Falls aber ein Gemeindemitglied in missliche Umstände geriete oder auch jemand von den Bedienten der Gemeinde um eine Beisteuer nachsucht, so soll es ihm von dem Kollegium nach Gutbefinden bewilligt werden. Eine solche Magd, die wie erwähnt eine Braut und zugleich zu der Gemeinde gehörige Person ist, soll von der Gemeindekasse 10 Rtlr. als Brautsteuer erhalten. — Zusatz 26. Siv. 458 (1698). Eine Magd, die successive 4 Jahre lang bei einem Gemeindemitglied im Dienst gewesen und Braut geworden ist, mag von den Aeltesten noch zu den 20 Mk. auch die Erlaubnis erhalten, dass von 2 Personen ihretwegen eine freiwillige Sammlung zur Braut- Steuer vorgenommen worden mag. Auch dies ist nur 12 Mal im Jahr zu gestatten. — Die Aeltesten sollen bei der von den Frauen gestifteten Veranstaltung der Haknassath Kalla zweckmässige Regeln einführen und durch anzustellende 76 § (ג handelt von Gastpredigten, wie sie z. B. Josef Delmedigo ״auf dem Dreckwallu (Matsref le־chokma) und 1698 Aharon Theomim Darschan (Zunz, Ir ha-tsedeq 131) in Hamb, gehalten haben.