Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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42 des Hauses unterrichten — man zählt 732 39 Schulen (Portugiesengräber 20) —, nicht für Privatlehrer. Nun heisst es: § 150. Die dermahlen hier angestellten fremden Lehrer, auch die von auswärts herberufenen sog. Klausner (Gelehrte, die von gewissen Fundationen unterhalten werden) haben nicht den geringsten Anspruch auf Verwandtschaft zu der Gemeinde, sondern es hängt bloss von den Aeltesten ab, dieselben bei zubehalten oder nicht. Wenn aber in der Folge Fremde mit ihren Ehetrauen hierselbst sich niederlassen und als Lehrer sich darbieten möchten, so darf solcher nicht angenommen werden. Falls sich jemand hierzu einer List bedient und in dieser Qualität hier seinen Aufenthalt nimmt, nachgehends aber seine Frau anherziehen lässt, so soll ihm von dem Monatsältesten unter Verwarnung des Bannes anbefohlen werden, binnen 8 Tagen sich hinwegzubegeben, und diejenigen, die einen solchen Mann für ihre Kinder angenommen haben, sollen ihm den bis dahin verdienten Lohn bezahlen. § 151. Es soll ein jeder hier angestellt werdende fremde Lehrer bei seiner Ankunft vor dem Gollegio der Aeltesten erscheinen und seinen Namen und das Datum seiner Ankunft von dem Monatsältesten einzeichnen lassen, damit derselbe nicht länger als 3 Jahre hierselbst geduldet werde und sind alsdann zu seiner Hinwegschaffung allenfalls alle Zwangsmittel zu ergreifen. § 152. Es sollen die Lehrer im Sommer nicht mehr als 10 Stunden und im Winter 8 Stunden Schule halten. Dahingegen soll solchen Lehrern nicht mehr als 4 Rtlr. (halbjährlich Lohn für jeden Schüler) zugestanden werden1). § 209. Finden sich die Aeltesten bewogen, einem der entweder bereits in Hamburg etabliert ist oder von auswärts hierher kommt, die Mitgliedschaft zuzustehen, so soll hierzu eine Versammlung der Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer mit Zuziehung von 9 Männern aus der Gemeinde veranstaltet werden. Diese letzteren werden folgendermassen gewählt: Alle Angesessenen von 200 Rtlrn. Vermögen und darüber werden in 3 Klassen eingeteilt, als der vermögendste, der mittlere und geringere Teil. Von jeder Klasse sind durch das Los 3 Personen herauszunehmen. Es müssen wenigstens 2 von diesen 9 zu Altona wohnen, auch sollen zu solchem Kollegium nicht mehr als 2 Brüder und 2 Schwäger, auch nur 3, welche im 2. Grade blutsverwandt sind, miteinander anbestellt werden können. § 212. D. 26. Ad. I. 476 (1716): in der Versammlung der 3 Gemeinden mit Zuziehung des Oberrabbiners ist beschlossen worden wegen der sog. ״Beisitzer“ (hier Personen, welche hier bereits etabliert sind oder in Zukunft mit Frau und Kind hierher etwa kommen sollten, aber kein Recht dazu haben), dass wenn dergl. Personen oder ihre Familien Krankheiten befallen sollten oder ein Todesfall unter ihnen einträte, diejenige Gemeinde, welche den Betreffenden zum Besuch ihres Gottesdienstes zugelassen, die Krankenpflege und eventuell die Bestattung übernehmen solle. So soll es auch mit einer verwitweten Beisitzerin gehalten sein, dass nämlich alle solche Unkosten ihretwegen lediglich die ganze Gemeinde tragen muss, bei welcher sie die Synagoge besuchte. Die übrigen Gemeinden sollen aber davon befreit bleiben, und wenn hierzu etwa eine Beisteuer verlangt wird, so soll dieses bloss von partikulierer Freigebigkeit und Milde abhängen. Sollte aber einer der 3 Gemeinden demselben Fremden den Besuch ihrer Gebetschule untersagen, so hat sie es den übrigen Gemeinden zu verkündigen, und alsdann sollen die 3 Gemeinden verpflichtet sein, wegen Fortschaffung dieser wider ihren Willen etablierten Person gemeinschaftlich den Bann, auch sonstige Zwangsmittel anzuwenden, 1j 492 22. El. (Gem.-Proclam.) wird angeordnet, dass fortan bis Jomkippur die Kinder bis Mincha (Nachmittag), von Jonk. bis Sukkot mindestens bis Mittag, nachher aber wieder den ganzen Tag unterrichtet werden sollen. Ausdrücklich wird, da die Kinder sonst Unfug treiben, der Unterricht auch am Sabbat vorgeschrieben. So auch 21. El. 492.