Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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41 extendiret wären, sondern es soll alles in seinen vorigen Statu bleiben u. mögen sie sich da durch keine Except. von unsern Gerichten an massen. 4. Wan nun der gestalt an denen Aeltesten u. Rabbinen solche streitigkeiten, wie in dem Art. 3 verabredet, ausgemacht, können die wiederspenstigen woll mit den Bann gezwungen werden. Endlich u. zum 5. können auch die Juden die so sich nach den Jüdischen Ceremouieu, nicht gebührent auf führen oder auch sonstes wahrendes Gottes Dienstes u. in ihren zugelassenen Ambts Verrichtung denen Aeltesten u. Rabbinen zu wieder sind oder sich auch wahrendes Gottes Dienstes in der Synagogie nicht Gottes fürchtig aufführen, sich zanken u. klagen, ihren Gebrauch nach abgestraffet werden. Wen nun die Jüdische Nation diesen allen getreulich nachkommen wird u. in ihren Schrankeu bleibet, so wird sie sich meines Richterlichen Beystandes Benebenst meiner Herren Successorum in allen Stücken zu getrösten haben u. haben dieselben erleget eines für allen u. allen für ein Zwey Tausend Mk. Banco an der Cammerey.“ Dieses Privilegium begleitet eine spätere Hand mit der Bemerkung: ״qua autoritate?“ In der That klagt schon 1725 16. Nov. der Bürgermeister Sillem über der Juden ״angemasste Jurisdiction“, und als sie 1729 7. Dez. ״wegen ihrer Gerichtshegung“ bestraft werden sollen und daraufhin jenes Privilegium vorweisen, wird beschlossen, dieselbe ״ein für allemal“ zu cassiren. 1734 wird es als ״privatim erschlichen“ bezeichnet (Haarbleicher 14). Doch sahen wir oben in der Eingabe der Aeltesten wegen des Schutzthalers, dass sie sich auf dieses Privilegium stützen. In den Gemeindestatuten, welche, 1726 von Ezechiel Katzenellenbogen redigiert, für alle Gemeindeverhältnisse eine feste Grundläge schaffen, heisst es u. a.: 145 §״. Wenn Leute von Stande, die verarmt sind, hierher kommen und bei einem Mitältesten einkehren, so sollen demselben auf sein Verlangen auf 3 Wochen die VerkÖstigungsbillets von der Gemeinde gereicht werden. Wenn ein solcher bei einem privaten Mitgliede einsteht, so kann letzterer dieserwegen bei dem Collegio der Aelteste seine Vorstellung anbringen und stehet es bei dem Collegio, die Billeten zu erteilen oder nicht. Sollte dieser mit seinem aufgenommenen Gaste im 2. Grade verwandt sein, so sollen ihm keinesfalls einige Billete zugestanden werden. Bei einer mindern Anverwandtschaft, und zwar wenn diese einerseits im 2. und andrerseits im 3. Grade wäre, soll ihm die Hälfte, und wenn solche durchaus im 3. Grade, völlig die Billete dieses Gastes wegen vergütet werden. — In der Versammlung der 3 Gemeinden d. 23. Scheb. 479 (1719) ist beschlossen worden: Wenn ein solcher Fremder herkommt, soll er nach Befinden des Monatsältesten bei einem der Aeltesten verköstiget und diesem auf sein Verlangen die Billeten zugestellt werden, wo aber dieser Aelteste den Gast nicht haben will, ist es ihm erlaubt, dieses Billets mit 8 Mk. zu bezahlen und den Gast dafür durch den Bedienten der Gemeinde in Kost anzudingen. § 97. Die Aeltesten und Beisitzer sollen befugt sein, mit Zuziehung des Ober-Rabbiners den angessenen Anverwandten einer verarmten Familie einen Unterhalt oder Heiratssteuer für solche ihre armen Anverwandten nach Massgäbe ihres Vermögens aufzulegen. Schon 1716 24. El. (Hamb. Gem.-Arch.) war bestimmt worden: Wenn ein Lehrer drei Jahre von Haus wegbleibt, darf man ihn nicht halten. Man soll ihn ermahnen, heimzukehren, auch wenn er in einer anderen Stadt sich auf hält. Dies gilt nur von Lehrern, welche mehrerer Leute Kinder ausserhalb