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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 40

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 40 (sequence 43)
Language
German
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40 Kind jüdischer Eltern beschneiden lassen. Sie berufen sich der Behörde gegenüber auf die Artikel von 1709, wonach sie ״von neuem angenommen“ worden, und nach denen sie niemand in ihren Ceremonien hindern dürfe. 1716 (27. Cheschwan 477) wird zwischen Hamb. u. Alt. vereinbart, dass auf die Hochzeitsabgabe stets die Gemeinde des Bräutigams Anspruch hat (Hamb. Gem.-Arch.). Unterschrieben sind: Juda Arje Leb Halberstadt, Isak Rintel, Isachar Berklif, Natan Halberstadt, Juspa Cohen, Samson Hildesheim (Vorsteher), Lipman h. Mose, Mose Goldschmidt, Samson Bloch, Abr. b. Elieser, Mose b. Ahron (des 1687 Ermordeten, vgl. Glückei ed. Kaufm. Reg. s. Ahron b. Mose), Benj. Wolf b. Leb, Abr. b. Mose (Levi). 1717 (4. Tischri 478) wird zwischen Altona und Hamburg über das Wahlrecht bei der Rabbinerwahl eine Einigung dahin erzielt, dass Altona 17, Hamburg 6 Stimmen zustehen sollen. Wandsbek werden 5 Stimmen bewilligt; da es sich hiermit nicht zufrieden giebt, bleibt es von der Verbindung ausgeschlossen. Bei den Verhandlungen hierüber wurde Altona vertreten durch R. Heilman aus Glogau, Hamburg durch R. Phoebus aus Fordon (Grosspolen), Wandsbek durch R. Simson b. Bär aus Hildesheim. Unterschrieben sind: Tsebi Hirsch, Sam. b. Mendel aus Brisk (Lit.) und Natan Nate b. Jehuda Leb aus Kali sch. Am 1. Tammuz wird diese Vereinbarung auf 20 Jahre hinaus zum Gesetz erhoben. Nach 20 Jahren kann sie geändert werden, doch nie darf ein anderer, als der Alt. OR, der gemeinsame OR sein. Unterschr.: 1. Ez. Katzeneilenbogen, 2. Joel Phöbus Ansbach, 3. Sam. Heilmann, Sohn des Krotoschiner Rabb.’s Phöbus. Auch sonst wird die Rabbinerwahl geregelt. 1721 8. Sept. wird (CI. VII Litf Nr. 5 vol. 1^1) von dem Prätor E. Pell den Juden in gewissen Grenzen eine eigene Gerichtsbarkeit eingeräumt. Es wird ihnen gegen eine einmalige Abgabe von 2000 M. Banco 1. ״Verstatet, dass die Juden Aeltesten u. Rabbinen am Sontag Nachmittag nach Unseren Predigten u. gehaltenen Gottes Dienst ihre Zusammenkunft über folgende Puncte halten mögen, jedoch aber das solches jeder Zeit in eines der Aeltesten ihren Hause geschehe, und dass die Aeltesten damit all Viertel-Jahr oder alle 3 Monath damit abwechseln, damit diese Zusammenkunft nicht an einem Hause jederzeit verbunden bleibe. 2. Mögen die Aeltesten u. Rabbinen gegen diejenigen Juden, welche die Ausgaben zu ihren Armen Geldern auch zu Schoss und 1/4 pCto wie auch ihren andern Ausgaben nicht richtig contribuiren, nach Jüdischer Ceremonie mit dem Bann unter sich zwingen. 3. Es stehet ihnen auch vor wie nach frey, dass die Aeltesten u. Rabbinen die Sachen, so ihnen für getragen werden, except. gerichtl. schlichten können, jedennoch aber mögen sie aus solcher Vergünstigung u. Concession nicht schliessen. als ob dadurch ihre Jura in dieser Stadt vermehret u. verbessert, auch ihre Privilegia freyheiten oder wie es sonsten genennet werden mag,

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