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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 39

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 39 (sequence 42)
Language
German
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39 Das Leben in der Gemeinde. Ueber die Gemeindeverwaltung und die gegenseitigen Be- Ziehungen zwischen den einzelnen Verbänden erfahren wir, dass 1702 (Hamb. Gem.-Arch.) von R. Salman Neumark, R Wolf Pintschow und dem Dessauer OR. Wolf eine Erweiterung des Friedhofes zu Ottensen im Verhältnis von 30 : 20 verfügt und die Bestattung nach der Vorschrift des R. Hillel vom Jahre 1679 bestimmt wird. Gerätschaften für die Bestattung besitzt jede Gemeinde für sich. Noch in demselben Jahre 1702 wird wegen der Vergrösserung des Ottenser Friedhofes in Kopenhagen ein neuer Accord geschlossen (St.-Arch.). Die Verteilung der Pletten (״Freitischkarten“) findet wie bisher statt. Jeder Haus Vorstand nimmt 2? für jedes Tausend Mark Liibisch Einkommen noch 1 auf sich. Im Vorstande der Talmud Tora sitzen 3 Alt., 2 Hamb, und, wenn die Wandsbeker es wünschen, 1 Wandsbeker. 1707 wird vom ״Chakam Tsebi“ ein Teil der Stiftung des Meir Wallich auch der Hamburger Gemeinde zugesprochen. 1708 (Hamb. G0m.־Arch.) trifft er folgende zwei Bestimmungen: es hat eine Gemeinde Bräuche der anderen zu berücksichtigen. Im Falle einer Denunziation bei den Behörden sollen beide (die Alt. u. Hamb.) den daraus erwachsenden Schaden tragen. 1712 erhalten die Juden, da sie der Pest wegen ausserhalb Hamburgs nicht beerdigen dürfen, den Friedhof auf dem Grindel für 60 Rthlr. jährl. Entschädigung. 1714 wollen die Aeltesten ein uneheliches Deshalb) ist geschlossen (im obigen Beschluss am genannten Tage), dass man soll stellen (von Mitgliedern der 3 Gemeinden), die (von heute an) sollen (genau Acht) darauf haben, dass sich keiner nicht soll besetzen, der nicht (Gemeindemitgliedschaft) hat, und welche sich bis dato sonder!Erlaubnis der Gemeinden) haben besetzt, von hier wegzuschaffen. Dasselbige gleichen Jungen oder Behelfers, die hier befanden werden, sonder dass sie ein (Amt) haben, nicht hier gelassen werden sollen. (Wenn) einer von die Jungen oder Behelfers (dem Wächter) wird eine (Antwort) geben, dass er ein (Amt bei Mitgliedern unserer Gemeinden) hat, ist (der Haushaltungsvorstand verpflichtet, bei Strafe des Bannes auf sich zu nehmen), dass es (wahr) ist, dass (was er verdient), dem (Hausherrn) gehört und alles was den Behelfer oder Jung zukommt (was es auch sei), ist der Hausherr verpflichtet, für ihn zu bezahlen, damit der Gemeinde nichts zur Last fällt. Auch wird bekannt gemacht, dass man alle Monat an dieselbigen, die da pflegen umzugehen, ihr Geld giebt, welche hier wohnhaftig sind und keine (fremden) Bettler weiter bleiben sollen. Wer demnach einen Bettler etwas geben wird, soll ohne Widerrede 4 Tlr. Strafe zahlen. Nur unsere Gemeindearmen dürfen an den Thiiren betteln u. die Gemeinde hat Wächter darüber bestellt. Wird eine Dienstmagd unehelich schwanger, so soll nicht ein Pfennig darauf verwendet werden, was auch entstehen mag. Auch sollen von nun an keine Bettler in Hamb, eingelassen werden, ausser ein durch Gelehrsamkeit bekannter oder von einer Gemeinde abgesandter; solche sollen mit Erlaubnis des Hamburger Vorstehers in Altona mit Pletten bedacht werden. Niemand darf einem Fremden ein Nachtquartier geben ohne Erlaubnis der Vorsteher. Mos. Goldschmidt (Monatsält.), Lipm. b. Mose, Sims. Hildesheim.

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