Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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38 Im folgenden Jahre wird zur Erinnerung an die Schreckens־־ tage des August 1730 für das nächste Jahrzehnt der 13. Elul, der Tag, an welchem der Aufruhr damals seinen Höhepunkt erreicht hatte, als Fasttag bestimmt. Nach dieser Zeit sollte es den Gemeindebehörden Vorbehalten bleiben, diese Bestimmung aufzu־ heben oder ihre Geltungsdauer zu verlängern. Noch lange nachher hielt man dankbar in der Hamburger Synagoge (Steinweg) an diesem Tage ein halbes Fasten, und heut noch wird am 13. Elul in der Klaus (Peterstrasse) der Psalter recitirt. Um jeden Anlass zu Ruhestörungen aus dem Wege zu räumen, wird von der Behörde den Juden untersagt, an dem bevorstehenden Laubhüttenieste ihre Hütten zu bauen, zunächst aber das Schofarblasen zu unterlassen. Da jedoch die portugiesischen Juden hiergegen energisch Protest einlegen und mit Auswanderung drohen, wird dieses Verbot rückgängig gemacht. In den judendeutschen ״Proclamationen“ der drei Gemeinden (Hamburg-Altona-Wandsbek) von 1724—1734, welche in mehreren Abschriften vorhanden sind (vgl. Monatsschrift a. a. 0. S. 228 Anm. 1), hat der Tumult von 1730, wie zu erwarten, seine Spuren hinterlassen. Der Tumult hatte noch ein interessantes Nachspiel. Das Schreiben des Senates an die Geistlichkeit giebt bei aller Milde der Form letzterer doch Anlass zu ausgiebiger Vorstellung, welche langwierige Repliken und Gegenvorstellungen zur Folge hat. Einer Wiederholung solcher Excesse vorzubeugen, wird 1733 den Juden von den Behörden wie von ihrem Vorstande in besonderen Proclamationen die grösste Vorsicht anempfohlen (19. Ijaiy 7. Tammuz und 26. Elul 493). Auch späterhin wird vor Duldung von Betteljuden1) (9. Febr. 1763) sowie vor Zusammenrottungen an der Elbstrasse und am Kreuzweg gewarnt (Lk Nr. 18 Vol. 2C 2)2). 1) D. 1. Oct. 1733 erklärt die Hannoversche, am 17. Juli 1794 die Lippesche Regierung, keine Betteljuden mehr durchlassen zu wollen. 2) Bereits 1716 waren dagegen Massregeln ergriffen worden. So heisst es (Dibre S. 344): Heut, Sonntag d. 1. Tammuz 5476, ist geschlossen worden (bei den Herren Vorstehern der drei Gemeinden), dass man soll dingen ein (en Wächter), der soll stehen in die Gass (hier zu) Hamburg (am Sonntag) oder andre Tag' von (christlichen Feiertagen), dass keiner soll in die Ecken stehen (sei es ein Mitglied unserer Gemeinden) oder Fremder. (Wen) der Wächter heisst Weggehen und wolt nit (gehorchen), so muss er (sogleich Strafe) geben (1 Mark), und sein (Vorsteher) ist verpflichtet, das (genannte Strafgeld sogleich vormittags zwangsweise zu erheben. Seit einigen Monaten geschieht es), dass sich hier welche besetzen mit Weiber und Kinder, sonder (Gemeinde״ mitgliedschaf't) zu haben und (entziehen unseren Mitgliedern ihren Unterhalt.