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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 2 (1903) Heft XII · p. Seite 13

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
2 (1903) Heft XII
Date
1903-01-01
Page
Seite 13 (sequence 16)
Language
German
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13 die Hamburger zuständige Instanz angesehen wissen wollten. So heisst es schon in den ״Aeltesten Gemeindeprotokollen“ (Hamb. Gem.-Arch.): 1) Die Hamburger berufen sich irrtümlicherweise auf eine Entscheidung des R. Ahr. Sam. Keidenower. Sie ressortieren in Wirklichkeit in allem nach Altona. 2) Beide G-emeinden sollen gemeinsam aufnehmen bezw. ausweisen. Die Hamburger dürfen höchstens Fremde dulden, die sie als Vorbeter oder Küster anstellen. 3) Die Kleiderordnung und die Erlasse über das Verhalten an der Börse bleiben bestehen. Ueber solche Verordnungen bestimmt eine Kommission, in welcher die Stimmen der Altonaer und die der Hamburger sich entweder wie 6—6 : 3 oder wie 7—10 : 4 verhalten. 4) Wenn eine Gemeinde wegen Uebertretung der Verordnungen jemanden aburteiien will, so soll sie dies der anderen Gemeinde rechtzeitig mitteiien. Diese sendet alsdann einen Vertreter, welcher der Verhandlung als stummer Zeuge beiwohnt. Dies wurde schon früher so gehalten. 5) Die Vertrauensmänner der Gemeinden sollen mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung Zusammenkommen. Daneben sind ausserordentliche Sitzungen statthaft. 6) Für die ordentlichen Sitzungen sollen beide Gemeinden gemeinsam einen Tag im Monat festsetzen. 7) Altona fordert von den Hamburgern den Nachlass des Mose b Jakob und den des R. Samuel Hekscher, welche sie mit Beschlag belegt haben, weil die Altonaer ihnen Geld schuldig seien. 8) Jeder von den Hamburgern gewählte Vorsteher muss von den Altonaern bestätigt werden. 9) Zu den Neujahrsgeschenken für die Spitzen der Militärbehörden, den General, Oberst, Oberstleutnant und Major, soll jedes Mitglied beider Gemeinden beisteuern. Für die 8 Kapitäne liefert Altona den Beitrag für 6, Hamb, für 2. 10) Jede Gemeinde ernennt einen Vertrauensmann, um aus der Hinterlassenschaft des Samuel Hekscher die ״Pletten“ zu bezahlen. 11) Kein Fremder darf vorbeten, nur derjenige, welcher das ganze Jahr hindurch diesen Dienst verrichtet, ausser an den hohen Festtagen, wen die Synagogenvorsteher dazu bestimmen, doch auch dieser ohne Bass und Singer. 12) Zur Beratung von Verordnungen, welche erlassen werden sollen, müssen Vertreter aus jeder Gemeinde gewählt werden. 13) Geht einer von der Sitzung weg, um die Beschlussfassung zu vereiteln, so wird darauf keine Rücksicht genommen. 14) Die früheren Verordnungen bleiben, soweit sie nicht von den neuen berührt werden, bestehen. Dies bestätigen Ahron Sam. Keidenower, 2. (26?) Ab 429 (1669) R. Hillel 4. Tischri 439 (1678) und Salman Neumark 1. Ab 462 (1702). Hierzu kommt: 15) Ein Urteil, welches der Altonaer O.-Rabb. oder ein anderer zuständiger Gerichtshof fällt, muss von den Gerichtsdienern unverzüglich vollzogen werden. 16) Die Höhe des oben erwähnten Neujahrsgeschenkes bleibt unveränderlich. 17) Einen fremden Vorbeter darf man nur zulassen, wenn der fungierende Vorbeter in normalem Zustande sich befindet 18) Ueber Ausweisungen aus der Gemeinde zu bestimmen, genügt eine Zusammenkunft einmal im Jahre. Doch sind auch hier ausnahmsweise weitere Zusammenkünfte gestattet.

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