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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 64

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 64 (sequence 64)
Language
German
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64 § 224. Die Geschenke und Gegenstände, die ein Brautpaar von der Zeit ihrer Verlöbniss an bis nach vollzogener Hochzeit unter sich machen, dürfen keinesteils aus Schmücken von Diamanten oder Perlen bestehen, wohl aber mögen goldne und silberne Gerätschaften hierzu angewendet werden. Mithin sei auch dem Bräutigam erlaubt, einen Petschaftring, aber ohne Diamanten befasset, als ein Geschenk anzunehmen. Wie nicht minder, dürfen alle während solcher Zeit von dem Bräutigam an seine Braut gemacht werdenden Geschenke, es bestehe in was es wolle, sich nicht höher an Wert erstrecken, als der Ertrag des 10. Teiles der von der Braut ihm eingebracht werdenden Heiratssumme, und hinwiederum der W7ert sämtlicher Gegengeschenke der Braut auf 5 % von ebenderselben Summa eingeschränkt sein müssen. Wer mutwilliger Weise diesem zuwiderhandelt, dessen Geschenke sollen an die Armenkasse verfallen, mithin deren Gebrauch gänzlich unerlaubt, vielmehr als eine öffentliche Beschädigung der Armengüter beachtet sein, und die Armenkassierer dürfen dieselben als eine wahre Schuld anverlangen. — Dieses gilt aber nur, wenn das verlobte Paar beide Einheimische sind, im andern Falle mögen von auswärts her doch Geschenke von Diamanten sowohl als auch respve. von höherem als vorgeschriebenem Wert angenommen werden. — Diejenigen, die bereits jetzt eine Eheverlöbnis geschlossen haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. — Zusatz. Donnerst. 24 Sivan 504 (1744): In der Versammlung der Aeltesten und Kassierer der Gemeinde mit Zuziehung des Ober-Rabbiners ist in betreff des § 48 dieser Verfassung eine Abänderung getroffen: dass solche Mitglieder unserer Gemeinde, welche zugleich zu der Hamburger und Wandsbeker Gemeinde gehören, wenn sie sonst ein untadeliges Betragen äussern, gleichfalls bei der Aeltestenwähl in der Büchse als wahlfähig mit eingelegt werden sollen, aber übrigens die Anstellung solcher Personen zu einem andern Amte in der Gemeinde durchaus unterbleiben muss. — Wovon dennoch der jetzt verhandene Fall mit Ephraim Levy eine Ausnahme ist, da nämlich derselbe schon seit vielen Jahren zu verschiedenen Stellen in der Gemeinde durch speziellen Schluss der damaligen Aeltesten angesetzt worden, so kann derselbe mit Vorbehalt: doch nur so lange, dass er wird in Altona etabliert bleiben, auch fernerhin und zwar bloss aus dem Grunde, ihn nicht zu degradieren, zu allen öffentlichen Aemtern in unsrer Gemeinde gelangen. Für’s Künftige soll aber der jederzeitige Monatälteste bei einer lj.2 an Sr. Majst. unsern allergn. König und Herrn, V2 an die Armenkasse verfälligen Strafe von 100 Rtlrn. untersagt sein, wegen weiterer Abänderung in dieser vorberegten Verfassung einen Vortrag zu machen. So geschehen im Kollegium der Aeltesten und Kassierer. Ezechiel Katzenellenbogen.

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