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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 63

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 63 (sequence 63)
Language
German
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63 Jünglings. Bei letzterer Klasse ist überdies gestattet, auch 3 gelehrte Männer zu invitieren. Bei einer Beschneidung von erster Klasse mögen 10 Paar Männer und Frauen und 5 arme oder gelehrte Männer ohne ihre Frauen, und bei einer Beschneidung von der 2. Klasse mögen 5 Paar mehr als 15 Paar Männer und Frauen invitiert werden. Hierin sind gleichfalls die bereits bei einem Hochzeitsmahl obanbestimmten Personen, ferner die Hebamme, der Gevatter und die Mohelim samt ihren Frauen nicht mit einbegriffen, — wie denn auch obangesetzte Zahl überhaupt nur von Einheimischen zu verstehen ist, und hierunter sind die zur portugisischen Gemeinde Gehörigen auch zu berechnen. Fremde Personen, die sich nur vorübergehend hier aufhalten, mögen bei solchen Gelegenheiten als überzählig gebeten werden. § 222. Zur mehrern Festhaltung der eben beschriebenen Verfassung haben die Bedienten der Gemeinde in Gegenwart der Aeltesten und des Ober-Rabbiners einen schweren Eid abgelegt, bei solchen Gelegenheiten auch nicht eine Person über die verfassungsmässige Zahl zu invitieren. Mithin müssen die Invitationszettel auch genau hiernach eingerichtet werden, indem der Bediente, welcher die Einladung verrichtet, vermöge seines geleisteten Eides als auch wegen der Gefahr der Entsetzung seines Dienstes gewiss keine einzige überzählige Person invitieren wird. Mithin bleibt aller Art List hierbei unanwendbar und bedarf also künftighin solcher Zettel keiner weiteren Revision. Auch ist von den Bedienten der Gemeinde in sothanem Eide inkorporiert worden, während der Mahlzeit, wenn die Armenbüchsen aufgesetzt werden (es wird bei solchem Schmause für die Armen gesammelt), aufmerksam zu sein, ob etwa sich jemand eingestellt habe, welcher von ihm nicht berufen sei, und in diesem Falle sei er verpflichtet, es sofort dem Monatsältesten anzuzeigen, damit solche Person mit 10 Rtlrn. Strafe belegt werde. Falls diese Strafe nicht erlegt wird, soll es als eine wirkliche Vergreifung an der Armenkasse beachtet werden. — Bei nämlicher Strafe und mit eben derselben Schärfe soll es untersagt sein, zu dem sog. Kerobim-^lah\ oder Schenkwein (Gastmahl gewöhnlich nur für die Anverwandten des Brautpaars) Fremde und selbst Unverheiratete beiderlei Geschlechts zu invitieren, welche nicht mit dem Brautpaar wirklich bis im 2. Grade blutsverwandt sind. § 223. Demnach das hergebrachte Schenken zu Ehren eines neuangekommenen Fremden oder der Braut und Bräutigam nach der Hochzeit nur eine unnützliche Geldverschwendung ist, als wird, um solchem Einhalt zu thun, hiermit verordnet, dass in Zukunft solches Schenken weder am Sabbat noch am Werktage durchaus nichts andres enthalten soll, als Wein, aber auch ohne alles Gepränge, sondern bloss in einer Flasche, wie denn auch bei dem zeremoniellen Geschenke an Purim (vid. Ester Kap. 9 v. 19 u. 22) gemäss unsrer alten Verfassung man sich zu verhalten hat, dass nämlich durchaus keine Konfitüren gesendet werden dürfen, mit der Verwarnung, dass im Kontraventionsfall der Betreffende öffentlich bekannt gemacht und 6 Jahre successive zu keiner Ehrenstelle in der Gemeinde, auch nicht zur Aeltestenwahl zugelassen wird.

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