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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 62

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 62 (sequence 62)
Language
German
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62 belassen müsse, indem den Betreffenden die Einwendung schützt: wäre ihm bewusst gewesen, dass er eine volle Kontribution zu leisten verpflichtet sei, so würde er selbst einigen Handel betrieben haben, — aber fürs Künftige mag diese Verfassung eine nähere Bestimmung erhalten. Es soll in Zukunft damit folgendermassen gehalten werden: Derjenige, der etwa mit seinem Vater oder sonst jemandem in Kompagnie steht, gehöit in Ansehung dieses nicht zur Klasse der Gelehrten, sondern derselbe hat gleich anderen Angesessenen eine volle Kontribution zu leisten, so auch wenn befunden würde, dass dergleichen Gelehrter von seinem bei seinem Vater oder Schwiegervater stehenden Kapital mehr als 8 °/0 jährlich Gewinn beziehe, oder auch dass letzterer ihm darob eine gewisse Summe alljährlich zugestehe, welche nach Berechnung des Kapitals mehr als 8% beträgt, so muss derselbe gleich anderen Gemeinde-Mitgliedern für voll kontribuieren, wie nicht minder, falls dergl. Gelehrten bei seiner Heirat in den Ehepakten zugestanden worden, mit seinem Vater oder sonst jemandem zusammen in Kompagnie zu sein, jetzt aber vorgegeben werden wolle: ״auf diese Klausel wäre Verzicht geschehen“, so sollen die Kassierer der Gemeinde befugt sein, nach ihrem Gutachten einen Eid oder die TJebernehmung des Bannes aufzulegen, dass nämlich solches Vorgeben nicht etwa pro forma sei, um der Gemeinde die schuldige Kontribution zu entziehen, und vermittels dessen auch zu beschwören, dass nicht etwa solche Aufhebung der Kompagnie durch andere Geschenke wieder ersetzt worden sei, und endlich dadurch anzugeloben, von dem etwa zugestanden werdenden Gewinn, wenn solcher sich über 80 % erstrecken möchte, nichts zu verheimlichen. Alles dies ist den Kassierern der Gemeinde in Händen gegeben, um nach ihren Mutmassungen hierin mit aller Schärfe verfahren zu können. § 220. Mittelfeiertage des PesacMestes 484 (1724). Bei einer Verlöbnis oder Hochzeit oder Beschneidung sowohl selbst als bei den vor- und nachher üblichen Gastmählern sollen keine Kapphühner, Ivonfekturen, Mandel- und Prünellentorten, Plewen und dergl. übermässig kostbare Speisen aufgesetzt werden dürfen, noch weniger darf den Gästen dergl. nach ihrer Behausung gesendet werden, nur am Sabbatabend vor einer Beschneidung mögen nach hergebrachter Weise Rosinen und Zucker ausgeteilt werden, und soll derjenige, der diesem zuwiderhandelt, mit dem Banne nebst einer von den Aeltesten zu diktierenden Geldstrafe belegt werden. § 221. Bei einem Hochzeits- oder Beschneidungsmahl soll die Invitation folgendermassen eingerichtet werden. Zu einer Hochzeit bei einem sogen. Poscli hdbajit (der geringeren Klasse in der Gemeinde, welche eigentlich keine Vermögenkontribution zu leisten imstande ist) mögen 15 Ehepaare, 6 Männer und 6 Frauen unverheirateten Standes, zu einer Hochzeit eines Kontribuierenden aber mögen 25 Paar, ferner je 10 Unverheiratete männlichen und weiblichen Geschlechts, und von je 1000 Mk. des eingebracht werdenden Heiratsgutes der Braut noch ein paar Personen mehr invitiert werden. Hierin sind nicht mit einbegriffen: Die Eltern und Geschwister des Hochzeitspaares, der Ober- Rabbiner und der Monatsälteste der Gemeinde samt ihren Frauen, der Vorsänger und der Bediente der Gemeinde und endlich der Schulmeister des (bei solchem Mahl nach hergebrachter Gewohnheit) Oration haltenden

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