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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 61

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 61 (sequence 61)
Language
German
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61 solchen Nebenscliule monatlich an die. Armenkassa der Gemeinde 4 Ktlr. bezahlt werden. Zu dem Ende, haben die Aeltesten bei jeder derselben einen Schulvorsteher anzusetzen, von welchem diese Abgabe alle Monat eingefordert werde, oder es kann auch zugelassen werden, aus dergleichen Versammlung selbst einen zu wählen, der aber sich zu verschreiben hat, diese Abgabe monatlich zu entrichten. — Würde aber eine solche Versammlung zu dieser Abgabe sich nicht verstehen wollen oder auch nur einen Termin überstehen lassen, so hat der pt. Monatälteste die Befugnis, ohne weiteres Befragen -einer Mitkollegen dieselbe aufzuheben und in den übrigen Gebetschulen der Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen, dass diese Versammlung nicht gestattet und einem jeden untersagt sein soll, dieselbe fernerhin zu besuchen. § 218. 25. Tischri 475 (1715): Da die Armen- oder Schulkassen der Gemeinde erschöpft sind, so dass die nötigen Ausgaben für die Armen nicht können gehörig davon bestritten werden, weil nämlich verschiedene in der Gemeinde sich absondern und unter dem Schein der Frömmigkeit einen ihnen ganz unangemessenen Vorzug anmassen wollen, am Sabbat und Feiertagen wegen Vorlesung des Textes aus der Thora besondere Zusammenkünfte zu halten, wodurch also nebst, mehrern Unfug die Einzünfte der gemeinschaftlichen Synagogen und Gebetschulen geschwächt und zugrunde gehen, (da bekanntlich eine solche Vorlesung und die dabei üblichen ceremoniellen Honneurs in der Svnagoge, für welche alle an die Armen- oder Schulkassa bezahlt wird, vid. § 55 und 71, den grössten Teil der Schul-Kevenuen verschaffent, so soll es in Zukunft ausdrücklich nur den berühmten Gelehrten, welche ausser dem Studium gar kein Geschäft treiben, samt den von auswärts sich liierselbst befindenden Lehrern erlaubt sein, solche besonder(1 Zusammenkiinfte zu halten, übrigens aber einem jeden bei Strafe 10 Ktlr. rin die Armenkassa untersagt sein, dergleichen Zusammenkünften beizuwohnen. Wer eine solche Zusammenkunft in seinem Hause widerrechtlich hält, zahlt 3 Ktlr. Strafe an die Armenkassa, und falls jemand die Strafe verheimlichen würde, der begeht dadurch eine wirkliche Veruntreuung der allgemeinen Armenkasse. — Seihst diejenigen, denen solche Zusammenkunft gestattet ist, sollen hei Strafe 1 Ktlr. gehalten sein, nach vollendeter Vorlesung doch wieder in der Synagoge oder Gebetschule und zwar vor Anfang des sogenannten Schachrit Schemone üJ.sregebetes zu erscheinen. Im Fall eines Hindernisses findet keine Bestrafung statt. — Diese Verordnung soll sowohl zu Altona als zu Hamburg in unsrer Gemeinde befolgt werden. Und dem Oberrabbiner steht es frei, solche Zusammenkunft mit Eingesessenem und auch fremden Lehrern zu halten, wovon aber eine Spezifikation an das Kollegium der Aeltesten zu übergeben ist, und diese haben sich dennoch unter obbestimmter Strafe hinwiederum zeitlich in der Svnagoge wieder einzutinden. § 219. D. 28. Menachem 479*(1719). Nach § 128 zahlt, wer nur das Studium zu seinem Gewerbe bat, 1 /.■> Kontribution an die Gemeinde. Nun haben die Aeltesten und Kassierer erfahren, dass vorsehiedene dergl. Gelehrte teils mit ihrem Vater teils mit andern Personen entweder unmittelbar in Kompagnie stehen oder sonstigen Anteil an ihrem Handel haben. So ist denn vom ()ber-Kabbiner dieserwegen geurteilt worden, dass, obwohl man es wegen des Vergangenen dabei

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