Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 60)
- Language
- German
- Belongs to
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schehe. — Wäre der Aussteller des Wechsels oder der Handschrift eine fremde junge Person, welche hierselbst keine Anverwandte hätte* so muss unter nämlicher Verwarnung und über dem Risiko der Wechsel vor 2 Eingesessenen von gutem Ruf* ausgestellt und denselben bekannt gemacht werden, zu welchem Behuf eigentlich derselbe auszustellen sei־. (So soll es auch gehalten sein, wenn jemand sich etwa mehr bezahlen liesse, als ihm zukäme.) — Wenn jemand einen Wechsel in Händen hätte zu Lasten einer hiesigen jungen Person und der Debitor würde Bräutigam werden, so muss der Kreditor binnen 1 Monat nach der Verlobung bei dem Vater der Braut resp. den nächsten Anverwandten oder, falls sie dient, bei ihrer Herrschaft hiervon Anzeige machen, widrigenfalls unterliegt er obbemeldeter Gefahr, und falls dergleichen Anleihe an einen Bräutigam gemacht werden sollte, so muss die Anzeige davon oberwähnter Massen höchstens 8 Tage vor der Hochzeit geschehen. — Würde dergleichen Wechsel ohne vorherige Einwilligung der Anverwandten ausgestellt und die Zahlung bis nach der Hochzeit darin stipuliert werden, so soll der Aussteller von der Bezahlung gänzlich befreit sein. Wäre aber hierbei eine Kontradiktion vorhanden, dass nämlich Gegner behaupten möchte, die Anleihe sei erst nach der Hochzeit geschehen, so muss diese Sache vom jüdischen Gerichte mit Zuziehung des Oberrabbiners, und der Aeltesten entschieden werden. — Würde der Kreditor mit Vorsatz, um sich gegen diese Verfassung zu schützen, den Wechsel an die Ordre eines christlichen Kaufmanns ausstellen lassen und vom Debitor dieserwegen nachgehends belangt werden,, so soll dieses Verfahren ebenfalls, wenn es auch von demselben negiert werden möchte, von den Aeltesten der Gemeinde entschieden werden, und können nach ihrem Gutachten die ob angesetzten Bestrafungen auch in diesem Pall statt haben. Es soll schliesslich Kraft dieser speziellen Verfassung aller Art Schwüre, Bannübernehmungen, Hand- Schläge und sonstige eidliche Erhärtungen, vermittels welcher der Aussteller solcher Schuldscheine etwa dem Kreditor zugesagt haben möchte, ihn dieserwegen nicht zu verraten oder zu belangen, ganz uristatthaft sein, so dass dem allen ungeachtet die Anzeige hiervon gesehehen muss und eine Belangung erfolgen mag, wie denn auch alle und jede, welche wissen, dass dergleiche Handschriften von irgend einer jungen Person ohne Vorwissen ihrer Angehörigen ausgestellt sind, geschweige, wenn der Debitor Bräutigam geworden, und ihnen bewusst ist, dass derselbe Wechsel ausgegeben hätte, verpflichtet sein sollen, den Angehörigen des Debitors es zu offenbaren, widrigenfalls sollen'sie mit Brächten belegt, auch durch öffentliche Bekanntmachung und andere Beschimpfungen bestraft werden. — Wenn jemand auch nur durch einen Zeugen überführt werden würde, dass er solche Händel treibe, oder Mäkler sei, unverheiratete junge Personen oder gar Kinder;zu solchen Händeln zu verführen, so soll er die Verwandtschaft zu der Gemeinde verlieren und überdies gegen ihn alle Mittel der Verfolgung und Beschimpfung angewendet werden, um ihn aus der Gemeinde fortzuschaffen. § 217. D. 25. Tischri 475 (1715). Wenn Leute die von den Aeltesten angewiesenen Betschulen nicht frequentieren, sondern eine Privatversammlung zum Gebet anlegen wollen, so muss von einer jeden