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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 59

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 59 (sequence 59)
Language
German
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59 Kreditor einen förmlichen Eid des Gesetzes ohne alle List und Reservationes abzustatten, dass dieser Schuldposten noch nicht abgetragen sei. Fände sich aber derselbe Posten nicht in des Verstorbenen Hauptbuch, so haben 7 in keiner gegenseitigen Connexion stehende Männer von dem Collegio der Aeltesten samt dem Oberrabbiner und 2 Assessoren diese Forderung zu untersuchen, und wenn solche als gegründet befunden wird, so können sie die Wiederbezahlung derselben Schuld (aber gleichfalls nach geschehener Darthuung eines Eides des Gesetzes ohne alle List und Reservationes) auch an Pupillen auflegen. — Wäre aber auch der Kreditor inzwischen verstorben, so dass es Pupillen wider Pupillen belange, so kann der geforderte Schuldposten nicht anders wieder erhoben werden, als durch Beweis der Handlungsbücher beider Verstorbenen. Befindet sich nun dieser Posten in derselben gleichlautend als eine Schuld, so hat das jüdische Gericht samt den Aeltesten der Gemeinde die Befugnis, die Bezahlung anzuerkennen. — Würde jemand einen von dem Verstorbenen ausgestellten Wechsel produzieren, welcher noch nicht fällig, oder es wäre etwa noch in den 11 Respittagen nach Wechselordnung und die Summe sowohl als das Datum des Wechsels befände sich in des Verstorbenen Buch übereinstimmend notiert, so bedarf es zwar wegen der Richtigkeit der Unterschrift keiner anderweitigen Beweise. Es stehet aber bei dem jüdischen Gericht, Rücksicht darauf nehmen zu wollen, ob dieser jetzt zur Zahlung gelangende Wechsel nicht etwa eine Kopie sei, und also nach der Einkassierung von dem Inhaber selbst oder auf dessen Ordre das Original zum Vorschein gebracht und eine nochmalige Zahlung anverlangt werden konnte, mithin demselben aufzulegen sei, wegen der Authentizität dieses Wechsels eine schriftliche Versicherung zu leisten. — Auch bei Wechseln darf einer den andern nicht bei den staatlichen Gerichten zitieren lassen. Es sei dem Inhaber desselben aber erlaubt, den Wechsel einem christlichen Kaufmann oder Advokaten zu übergeben und solchen zu endossieren, so dass in dem etwa erfolgenden Citationszettel des Endossenten Name gar nicht genannt werde. § 216. In der Versammlung der 3 Gemeinden Sonntag den 23. Marcheschwan 477 (1717) verordnet, dass derjenige, der einem jungen Menschen von hier oder anderwärts auf seine Handschrift oder seinen Wechsel Geld vorschiesst, sich einem völligen Risiko aussetzt, indem von keinem Richter geurteilt werden soll, solche Handschriften oder Wechsel zu bezahlen, vielmehr sollen die Aeltesten und der Oberrabbiner dieses Faktum untersuchen und nach ihrer Einsicht beurteilen, auch dem Befinden nach den Inhaber, Aussteller samt den etwaigen Unterhändlern öffentlich in den Synagogen bekannt machen lassen, um diesen Unfug durch Beschimpfung zu ahnden, so auch, wenn jemand sollte sich mehr bezahlen lassen, als ihm zugekommen wäre, so solle die gleiche Bestrafung über ihn ergehen. — Wo aber der Aussteller des Wechsels oder der Handschrift wirklich ein Handlungsgewerbe treibt, so muss dennoch der Kreditor, wenn er sich nicht solchem Risiko aussetzen will, fördersamst dessen Vater und Brüder oder auch in Ermanglung deren dessen leibliche Anverwandten dieser wegen befragen, auch dem- oder denselben die Summa der Anleihe und seine Provision hierbei bestimmen, so dass alles mit ihrer Einwilligung ge-

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