Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
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58 Gemeinde eine separate Rechnung produzieren, so soll dieselbe nicht gültig sein, wie denn überhaupt die Kassierer der Gemeinde, auch die Schul- oder Armenkassierer bei Ablegung ihrer Rechnungen alle gegenwartig sein müssen und keine Liquidation mit einem derselben allein zu nehmen zu gestatten ist. Diese Verhaltung soll von den Kassierern der Gemeinde als auch den Armenkassierern sowohl zu Altona als zu Hamburg beachtet werden. — Die Kassierer haben ferner auf ein besonderes Folio zu notieren, wie hoch die jedesmalige Einnahme summarisch sich belaufe und was hiervon die Einnahme zu Altona eigentlich betrage. Auch sollen die Gehälter des Oberrabbiners, der Vorsänger, auch Schul- und anderen Bedienten der Gemeinde alle von den Kassierern zu Hamburg ausbezahlt werden, und im Falle ein Kassierer zu Altona würde solche Zahlung sich anmassen, so soll ihm keine Entschädigung geleistet werden. Auch alle Ausgaben der Gemeinde sollen durch die Kassierer der Gemeinde zu Hamburg geschehen. Die Altonaer Kassierer haben vielmehr die sämtlichen Einnahmen in Altona an die Kassierer zu Hamburg abzuliefern oder wenigstens dieserwegen binnen 3 Monaten nachher mit denselben Zusammenkunft zu halten. — Falls einem Kassierer der Gemeinde oder Armenkassierer das Einnahmebuch abhanden kommen möchte, so soll derselbe der Gemeinde alles das bezahlen, was er erwiesenermassen von der Gemeindekassa oder auch von privaten Leuten für die Gemeinde einkassiert hat, ohne dass ihm im mindesten hierin Glauben zugestanden werden soll. Es sollen auch die Armenkassierer, sobald sie angestellt werden, die für die Gemeinde vorzuschiessenden 30 Rtlr. in einer Lade absondern. § 214. D. 24. Jjar 459 (1699) verordnet, dass ohne Erlaubnis und Einwilligung der Aeltesten keiner von den 3 Gemeinden Heirats- Verständnisse mit Burschen oder sonstigen unverheirateten Personen schliessen darf, welche von anderen Plätzen würden flüchtig geworden sein und sich hierher begeben haben, oder auch mit solchen Personen, die wegen ihrer üblen Aufführung von den Aeltesten der 3 Gemeinden vermittels des Bannes wären ausgeboten worden. Im Kontraventionsfalle soll demselben keine Verwandtschaft zu den 3 Gemeinden verliehen werden. § 215. Am Vorabend des Bosch chodeseh Menachem 476 (1716) verordnet: Wenn der Handel zwischen den Leuten mehrenteils bloss auf mündlicher Verabredung und gegenseitigem Zutrauen besteht, ohne dass jedesmal Dokumente mit Zeugen oder sonstige Beweisscheine darüber ausgestellt werden, wodurch also bei Sterbefällen, wenn nämlich z. B. jemand auf unbestimmte Zeit Waren oder bares Geld erhalten hätte, worüber kein Beweisschein abgegeben worden, ein jeder der Gefahr ausgesetzt sei, dass er nach unsern Rechten von den etwa!unterlassenen unmündigen Waisen sein Geld nicht würde wieder erlangen können, wobei aber der allgemeine Handel nicht bestehen kann, als haben wir Aelteste der Gemeinde mit Zuziehung des Oberrabbiners befunden und dahin die Verordnung getroffen: dass, wenn bei dergleichen Vorfällen ein solcher Posten der angegeben werdenden Schuld oder des gepflogenen Handels in des Verstorbenen Handlungsbuche aufgezeichnet und noch nicht überstrichen, woraus also zu ersehen wäre, dass derselbe diesen Posten schuldig geblieben, so hat