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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 57

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 57 (sequence 57)
Language
German
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57 and zwar wechselweise 2 Wagen von der einen und einer von der andern Bruderschaft anbestellt werden, welche 3 Wagen zusammen sieh voran aus dem Thore hinaus zu begehen haben, um auf dem Felde, aber nicht in der Strasse zu verweilen, wie auch übrigens ein jeder, der die Leiche zu begleiten willens ist, sich also zu verhalten hat, aber ausser diesen überhaupt keine Wagen zur Leichenbegleitung genommen werden sollen, behalten die Personen, welche in den Leichenwagen sic 11 einsetzen wollen, diese mögen entweder von Haus ab mitfahren oder auf dem Felde einsteigen und alles dieses sei unter Strafe von 2 Ktirn. für den Kontraventionsfall zu beobachten. § 211. Laut. fo. 123 des Gemeindebuches: Verdingt sich als Amme oder zu sonstigem Dienst eine Person, für deren Kind (ehelich oder unehelich) die Gemeinde Unkosten haben könnte, so soll sie dafür haften, im Unvermögensfalle ihre Herrschaft. § 212. D. 26. Ad. J. 476 (1716): in der Versammlung der 3 Gemeinden mit Zuziehung־ des Oberrabbiners ist beschlossen worden wegen der sog. ״Beisitzer44 (hier Personen, welche hier bereits etabliert sind oder in Zukunft mit Frau und Kind hierher etwa kommen sollten, aber kein Keclit dazu haben), dass wenn dergl. Personen oder ihre Familien- Krankheiten befallen sollten oder ein Todesfall unter ihnen einträte, diejenige Gemeinde, weiche den Betreffenden zum Besuch ihres Gottes dienstes zugelassen, die Krankenpflege und eventuell die Bestattung übernehmen solle. So soll es auch mit einer verwitweten Beisitzerin gehalten sein, dass nämlich alle solche Unkosten ihretwegen lediglich die ganze Gemeinde tragen muss, bei welcher sie die Synagoge besuchte. Die übrigen Gemeinden sollen aber davon befreit bleiben, und wenn hierzu etwa eine Beisteuer verlangt wird, so soll dieses bloss von partikulierer Freigebigkeit und Milde abhängen. Sollte aber einer der 3 Gemeinden demselben Fremden den Besuch ihrer Gebetschule untersagen, so hat sie es den übrigen Gemeinden zu verkündigen, und als dann sollen die 3 Gemeinden verpflichtet sein, wegen Fortschaffung dieser wider ihren Willen etablierten Person gemeinschaftlich den Bann, auch sonstige Zwangsmittel anzuwenden, und falls diese nicht gewirket haben würden, so fällen alle etwaigen Unkosten, so dergleichen Person verursachen möchte, auf die 3 Gemeinden insgesamt, und wegen der Begräbnissteile verhält man sich nach den von Altersher eingeführten Verfassungen, vermöge welcher eine jede der 3 Gemeinden dieselbe abwechselnd zu übernehmen hat. § 213. D. 14. Siv. 453 (1693) verordnet: wer in Zukunft einen Fid leistet, dass er kein Aeltesten- oder sonstiges Vorsteheramt, wozu er von den Wahlmännern möchte gewählt worden sein, annehmen wolle, der soll 100 Dukaten Strafe erlegen. Ferner sollen die 5 Kassierer der Gemeinde (3 zu Hamburg und 2 zu Altona) eine schliessbare Lade zu Hamburg aufsteilen, wovon der Schlüssel dem einen von ihnen anvertraut werden soll, und worinnen sie ihr Hauptbuch aufzubewahren haben, mithin die Kladde stets einem Kassierer bis zur nächstkommenden Wahl in Händen zu belassen, da dieselbe denn alle Sonntage oder wenigstens alle Monate einmal Zusammenkunft halten müssen, wobei ein jeder derselben alsdann das Nötige auf sein Folio im Hauptbuch aufzubringen hat. Sollte nun einer der Kassierer bei den Aeltesten der

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