Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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56 204. Wer sich für einen Dieb als Solliciteur zu Kopenhagen* oder sonstwo verwendet* muss die Unkosten aus eigenen Mitteln tragen, aber keinesfalls aus der Gemeindekasse, so auch ein Aeltester. 205. Es soll niemand ein Haus mieten, welches von seinem bis nach Ablauf eines ganzen Jahres wenn der Hausbesitzer kein Jude ist. Hamburg 55 Glaubensgenossen bewohnt worden seit des andern Auszug, selbst § 206. Importierter Käse muss mit einem Ifascherzattel versehen sein, auch soll die ganze Quantität nicht auf einmal an einen Mann verkauft werden, sondern es ist in der Synagoge zu proklamieren, dass solcher zu verkaufen steht, nachgehends soll er noch 8 Tage zum Am kauf für häusliche Konsumtion in der Gemeinde bereit bleiben, und eine Taxa des Preises darob bestimmt werden, so auch wenn jemand der' gleichen von auswärts 11er kommittieren würde, um solchen hierselbst wieder im einzelnen zu verkaufen, so muss er den Einkaufspreis vermittels Uebernehmung des Bannes aussagen, alsdann sei ihm erlaubt, auf jede 100 Pfd. V2 Rtl1\, aber nicht mehr Vorteil zu nehmen. 207. Die Aeltesten sollen wegen des Verkaufs von Hanf, Leinen § und Hanffaden (wobei ebenfalls ein Kascherzettel sein muss) einen in Altona und einen in Hamburg anstellen, welche alljährlich darob an die Gemeindekasse ein Gewisses zu entrichten haben. Keinem andern soll gestattet werden, diese Waren feil zu haben § 208. Wer bei einer Taxation nicht in loco ist, wird bei der Rückkunft aufgefordert, binnen 30 Tagen sich dem Taxateur zu stellen. Lässt er die Frist verstreichen, so wird er von letzteren nach ihrem Gutachten eingeschätzt. § 209. Finden sich die Aeltesten bewogen, einem der entweder bereits in Hamburg etabliert ist oder von auswärts hierher kommt,־ :die Mitgliedschaft zuzustehen, so soll hierzu eine Versammlung der Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer mit Zuziehung von 9 Männern aus der Gemeinde veranstaltet werden. Diese letzteren werden folgendermassen gewählt: Alle Angesessenen von 200 Rtlrn. Vermögen und darüber werden in 3 Klassen eingeteilt, als der vermögendste, der mittlere und geringere Teil. Von jeder Klasse sind durch das Los 3 Personen: herauszunehmen. Es müssen wenigstens 2 von diesen 9 zu Altona wohnen, auch sollen zu solchem Kollegium nicht mehr als 2 Brüder und 2 Schwäger, auch nur 3, welche im 2. .Grade blutsverwandt sind, miteinander anbestellt werden können. § 210. Da bei den Leichenkondukten sowohl mit den Wagen, der Leiche der Gegend Begleitung welche m versammeln, zuweilen vornehmlich an Christun d Uno r du ü n g welche von Personen beiderlei Geschlechts zur benützt werden, als auch von anderen Personen des Verstorbenen wohnen und sich dieserwegen grosses Aufsehen veranlasst wird, welches auch liehen Feiertagen die Passage in den Strassen hindert verursachen könnte, so ist beschlossen, dass nur die dermalilen vorhandenen 2 Brüderschaften der Leiche Begleitung beibehalten, aber durchaus keine neuen gestattet werden sollen, und soll einem jeden freistelien, ohne alles Einkaufsgeld sich in eine derselben Brüderschaften miteinzubegeben. Es dürfen aber von derselben bei solchen Gelegenheiten überhaupt nicht mehr als 3 Wagen zur Begleitung der Leiche