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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 55

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 55 (sequence 55)
Language
German
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55 Aeltesten und Nebenältesten bestimmt und vor der Beerdigung, falls nicht sofort bezahlt wird, ein Unterpfand gefordert. § 196. Für Dienstboten werden für das Grab 4 Rtlr. bezahlt ■ausser den übrigen Unkosten, welche aus dem Nachlass nach Befinden der Aeltesten zu erstatten sind. Falls ein solcher nicht vorhanden, schwört der Mietsherr, dass er von dem Verstorbenen nichts in Händen, ihm auch von einer Hinterlassenschaft nichts bekannt ist. § 197. Stirbt jemand, ohne dass er über sein Vermögen Vormünder anp־estellt hatte, so müssen die Aeltesten samt dem Ober- Rabbiner die ganze Verlassenschaft sofort besiegeln lassen und in der nächsten Versammlung Vormunde darüber bestellen. Selbst wenn die Erben mündig, aber einer oder anderer von ihnen nicht in loco zugegen, so muss, bis dieser kommt oder von ihm oder den Aeltesten seinetwegen hierzu wird anbestellt sein, von den Aeltesten alles besiegelt werden. Von den angestellten Vormunden kann die Entsiegelung vorgenommen werden. Weigert sich jemand, dieses Amt zu übernehmen, so darf er unter Strafe 50 Rtlr. hierzu angehalten werden. § 198. Die dermalige Beerdigungs-Bruderschaft muss ihre von unsern Verwesern erhaltene Freiheit und Gerechtsame beibringen, um Aelteste samt Ober-Rabbiner darüber urteilen zu lassen. § 199. D. 10. Ad. 471 (1711) hat diese Bruderschaft ein freiwilliges Geschenk von 150 Rtlrn. Kour. zum Behuf des Ankaufs eines Grundstückes zum Begräbnisplatz der Gemeinde überreicht. Fs wird ihr also das Recht bestätigt, dass ausser ihr keiner die Toten bestatten oder eine andere derartige Bruderschaft hier gründen oder gegen jene Einwendungen machen darf. Ferner mögen sie auch die zwischen ihren Mitgliedern und zwar in Angelegenheit der Stiftung selbst sich etwa ereignenden Streitigkeiten vermöge dem von unsern Vorfahren ihr zugestandenen Rechte selbst aburteilen, welches denn vollständig bestätigt werden soll. Dahingegen soll sie nicht befugt sein, jemandem, der nicht zu ihr gehört, es sei wegen was es wolle, zu reprimandieren oder gar über ihn ein Urteil zu fällen, sondern dergleichen Fälle sind vor die Aeltesten zu bringen und durch diese soll aller Streit und Zwist entschieden werden. § 200. Die Bedienten der Gemeinde dürfen unter Strafe der Entsetzung zu keinem Hochzeits- oder Beschneidungsmahl invitieren, wenn der Zettel hierzu nicht zuvor von dem Monatsältesten samt einem andern Mitältesten unterzeichnet worden ist. Eine Abschrift des Zettels soll jedes Mal bei dem Monatsältesten bewahrt bleiben. § 201. Alle Geldstrafen, die die Aeltesten verhängen, werden mit allen Zwangsmitteln eingetrieben und an die Kassierer abgeliefert. § 202. Bei Uebertretung irgend einer Gemeinde - Bestimmung, wobei seine Strafe festgesetzt wird, ist das 1. Mal 1 Rtlr., bei mehreren Malen, falls die Aeltesten so verfügen, 2 Rtlr. Strafe zu zahlen. § 203. Diese Gemeinde - Statuten sollen die Aeltesten strikt bewahren und aufrecht halten, vor allem ohne ihre Einwilligung keinen zu Altona, Hamburg und Umgegend sich etablieren lassen. Von den bereits derart Etablierten soll ein Verzeichnis aufgenommen und zum Besten der Gemeinde eine entsprechende Massregel ergriffen werden.

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